Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 12.07.2000, BStBl II 2000, 596;

BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781;

BFH vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800.

 

Rz. 71

Zuwendungsgegenstände können in vielfältigster Form auftreten. Sie können in Sachen, Rechten (Wertpapiere, Gesellschaftsanteile, Erbbaurechte etc.), anderen geldwerten Vermögensgegenständen (immaterielle Wirtschaftsgüter), Nutzungsüberlassungen, aber auch in der Übernahme oder Tilgung von Verbindlichkeiten des Bedachten sowie eventuell in der Übernahme von Sicherheiten (Bürgschaft) für den Bedachten bestehen.

 

Rz. 72

Keine Zuwendungsgegenstände sind hingegen in der Überlassung bloßer Erwerbsaussichten (BFH vom 25.01.2001, BStBl II 2001, 456; vom 29.10.1997, BStBl II 1997, 832; BFH vom 28.06.2007, BStBl II 2007, 785) sowie in der Übertragung von Anwartschaftsrechten zu sehen. Letztere stellt noch keine endgültige Vermögensmehrung des Bedachten dar, da ihr (dauerhafter) Bestand (noch) nicht hinreichend gesichert ist (s. Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 38, 45, 50 sowie BFH vom 24.07.2002, BStBl II 2002, 781). Gleiches gilt für den (unentgeltlichen) Verzicht auf ein Erb- oder Pflichtteilsrecht oder auf einen zukünftigen Zugewinnausgleich, da es sich hierbei lediglich um Erwerbserwartungen handelt (BGH vom 28.02.1991, NJW 1991, 1610). Einzelheiten zu Erwerbserwartungen s. Rn. 243 f.

 

Rz. 73

Liegt lediglich eine Erwerbschance vor, wie z. B. die Beteiligung an einem vielversprechenden Geschäft (BFH vom 19.06.1996, BStBl II 1996, 616) oder die Möglichkeit, einen günstigen Austauschvertrag abzuschließen, stellt das eingegangene Wagnis (zur Wagnisrechtsprechung des BGH und des BFH bei Minderabfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag im Einzelnen s. Rn. 708 ff.) keine schenkungsteuerlich relevante Zuwendungsposition dar, selbst wenn sich die Erwerbschance später realisiert. Vielmehr beruht die Realisation sodann in der Erfüllung des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, so dass keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt (ebenso Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 60). Gleiches gilt für unvollkommene Verbindlichkeiten, z. B. aus Spiel oder Wette gem. § 762 BGB. Anders sind allerdings Gratisverlosungen, Auslobungen gem. § 657 BGB sowie echte und unechte Preisausschreiben (§ 661 BGB) zu beurteilen. Dort stellt die Gewinnzusage ein Schenkungsversprechen dar, das bei Erfüllung Schenkungsteuer auslösen kann (OLG Düsseldorf vom 14.01.1997, NJW 1997, 2122; BFH vom 26.04.2006, BFH/NV 2006, 1922).

 

Rz. 74

Die Konkretisierung des Zuwendungsgegenstands ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Zunächst hängt hiervon ab, welche Vollzugshandlungen für die Ausführungen der Zuwendung erforderlich sind. Liegt beispielsweise eine Geldschenkung in Form einer Handschenkung vor, so fällt die Schenkungsteuer zum Zeitpunkt der Übereignung (§ 929 BGB) an. Handelt es sich um eine Grundstücksschenkung, so ist der schenkungsteuerrechtliche Tatbestand erst mit formgültiger Auflassung (§ 873 BGB) und Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vollendet (Einzelheiten und Ausnahmen s. Rn. 33 sowie s. § 9 Rn. 140 ff.). Werden Forderungsrechte übertragen, fällt die Schenkungsteuer mit wirksamer Abtretung der Forderung (§ 398 BGB) an.

 

Rz. 75

Von Bedeutung ist der Zuwendungsgegenstand des Weiteren für § 13 ErbStG, der teilweise die Steuerbefreiung an die Zuwendung eines bestimmten Zuwendungsgegenstandes knüpft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 4a, 10 ErbStG; s. auch BFH vom 22.06.1994, BStBl II 1994, 656 und 659). Gleiches gilt für die Verschonungsregelung der §§ 13a, 13b, 13c ErbStG und die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG, von denen nur qualifiziertes Betriebsvermögen begünstigt wird (s. §§ 13a, 13b Rn. 203 ff.), sowie für die Steuerbefreiung gem. § 13d ErbStG, die nur für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke und Grundstücksteile einschlägig ist.

 

Rz. 76–78

vorläufig frei

2.4.1 Einzelne Zuwendungsgegenstände

Ausgewählte Literaturhinweise:

Bisle, Treuhandverhältnisse im Erbschaftsteuerrecht, NWB-EV 2019, 130; Höne, Der Treuhanderlass, NWB-EV 2010, 428;

Richter/Fürwentsches, Unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen, DStR 2010, 2070; Stein/Lupberger, Bitcoins in der Erbschaftsteuer – Gibt es am Ende eine Bitcoin-GmbH?, DStR 2019, 311; Wälzholz, Die neuen Treuhanderlasse vom 16.2.2007 und 30.3.2007: Die fiskalische Auslegung contra legem geht weiter, ZEV 2007, 369.

2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

 

Rz. 79

Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.2010, BStBl II 2011, 134 vom 27.11.2013, ZEV 2014, 267; vom 04.03.2015, BFH/NV 2015, 993; vom 22.08.2018, DStR 2019, 45; s. auch FG München vom 24.01.2007, EFG 2007, 782 sowie vom 25.02.2016, DStRE 2017, 861). Zwar liegt in dem Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit keine Zuwendung aus der Vermögenssubstanz des Zuwendenden, dies ist jedoch auch nic...

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