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Eine weitgehende Entlastung unternehmerischen Betriebsvermögens muss von einer längerfristigen Fortführung des Betriebs durch den Betriebsnachfolger abhängig gemacht werden. In einem schnelllebigen Wirtschaftssystem sind aber bereits fünf Jahre eine ausreichende Zeit. Hat der Erwerber in seiner Erklärung unwiderruflich eine vollständige Verschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG beantragt, verlängert sich auch die Behaltensfrist nach § 19a Abs. 5 Satz 2 ErbStG auf sieben Jahre.

Zur Vereinfachung ist eine einheitliche Regelung zum Ende der Festsetzungsfrist in den anzeigepflichtigen Fällen getroffen. Die Änderungen folgen den entsprechenden Regelungen in § 13a Abs. 6 und 7 ErbStG.

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