Rz. 20

Die Wertermittlung der Vorwerb(e) orientiert sich wegen §§ 9, 11 ErbStG an dem jeweiligen Stichtag. Dies führt unstreitig zu folgenden Konsequenzen:

  • Die zwischenzeitliche Substanz- und Wertentwicklung (nach oben wie nach unten) wird ausgeblendet; es werden nur die WG zugrunde gelegt, die im Zeitpunkt des Vorerwerbs übergeben wurden.
  • Bei einer Änderung der gesetzlichen Wertmaßstäbe, z. B. mit dem Inkrafttreten des ErbStRG ab 01.01.2009, gelten nach Verwaltungsauffassung (R E 14.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR) die früheren steuerlichen Werte.

Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob diese "Marschrichtung" der Verwaltung auch im umgekehrten Fall, d. h. bei "neuen milden Maßstäben" umgesetzt wird. Der aktuelle Richtlinienwortlaut (R E 14.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR) nimmt nur bzgl. des übertragenen Grundbesitzes Bezug und stellt dabei auf den niedrigeren (alten) Grundbesitzwert (§ 138 BewG) ab. In diesen Fällen ist die Regelung für den Steuerbürger von Vorteil.

Nach der ErbStRef (2009) kann es jedoch in vielen Fällen zu einem deutlichen Bewertungs-Plus in der Zukunft kommen, wenn und soweit die Neufassung der §§ 13a ff. ErbStG als entlastende Gesetzesänderung durchschlägt. In diesen Fällen ist die Altfassung von R 70 Abs. 2 ErbStR 2003 misslich.

Abgesehen von der sog. Mindeststeuer nach § 14 Abs. 1 Satz 4 ErbStG (s. Rn. 34) versucht sich die herrschende Literaturauffassung (s. Meincke, DStR 2007, 277) an der These, dass bei aktuell erhöhten Freibeträgen das bislang nicht ausgeschöpfte Volumen dem Vorerwerb zugute kommen muss. In diesem Sinne hat sich auch der BFH im Urteil vom 02.03.2005 (BStBl II 2005, 728) entschieden. Die Verwaltung folgt in R E 14.1 Abs. 3 Satz 3 und 4 ErbStR (und HE 11.1. ErbStH "Abzugsteuer") dieser Entscheidung.

 

Rz. 21

Es stellt sich allerdings die schwierige Frage, ob dies angesichts der Neuerungen auch für die erhöhten Abschläge im Vergleich der § 13a ErbStG a. F. und der §§ 13a, 13b, 13c ErbStG gilt.

Das Zusammentreffen früherer Erwerber mit Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG regelt nunmehr R E 14.2 ErbStR (s. Rn. 51).

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