Rz. 18

Nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, was verfahrensrechtlich mit dem Steuerbescheid geschieht, wenn er bei angeordneter Testamentsvollstreckung dennoch z. B. an den Erben bekannt gegeben wird oder der Testamentsvollstrecker für einen Vermächtniserwerb den Steuerbescheid erhält.

Grds. wird ein Verwaltungsakt erst mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam (§ 122 Abs. 1 AO, § 124 AO), was ggf. unter entsprechender Anwendung des § 125 AO förmlich festgestellt werden kann. Eine Heilung wäre durch eine Weiterleitung an den (richtigen) Bekanntgabeadressaten möglich, womit die Wirksamkeit eintritt und die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wird s. Pahlke in F/P/W, § 32 Rn. 5.

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