Rz. 42

Nicht nur bei Eintreten des Erbfalles sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG regelt eine zusätzlich zu beachtende Fortgeltungs- und Behaltensfrist. Es müssen sämtliche vorgenannten Bedingungen für die Steuerbefreiung anschließend zehn Jahre lang weiterhin erfüllt sein. So entfällt ohne erhaltende Maßnahmen die Befreiung rückwirkend wieder. Ferner dürfen die befreiten Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb (nicht nach einer ggf. erst später erfolgten Nutzbarmachung) nicht veräußert werden. Bei Verstoß gegen eine der Bedingungen entfällt die Befreiung rückwirkend auf den Besteuerungsstichtag in vollem Umfang ("Fallbeileffekt"). Bei der Steuerbefreiung einer Kunstsammlung hat die Veräußerung eines von mehreren Objekten lediglich zur Folge, dass nur für dieses einzelne Kunstwerk die Steuerbefreiung verloren geht.

 

Rz. 43

Als Veräußerung gilt nicht eine unentgeltliche Verfügung über den Gegenstand. Die vorgenannten Fristen müssen jedoch in der Person des Rechtsnachfolgers für den verbleibenden Zeitraum weiterhin eingehalten werden. Eine entgeltliche Veräußerung durch den Rechtsnachfolger würde somit dem ursprünglichen Erwerber zugerechnet und dessen Steuerbefreiung rückwirkend (s. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) zunichtemachen. Hingegen gilt die Hingabe von Kunstgegenständen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an Zahlungs statt i. S. d. § 224a AO bei Erbschaftsteuerschulden nicht als schädliche Verwendung.

 

Rz. 44

Hinweis: Sollten die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht vorliegen, kann möglicherweise noch die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und c ErbStG in Betracht kommen (s. Rn. 17 – andere bewegliche körperliche Gegenstände).

Zum möglichen Verzicht auf die Steuerbefreiung s. § 13 Abs. 3 ErbStG und s. Rn. 286.

 

Rz. 45–49

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge