Rz. 150

Die dritte Möglichkeit bindender letztwilliger Verfügungen ist der Erbvertrag (s. §§ 2274ff. BGB). Grundsätzlich ist der Erbvertrag nur als ordentliches, öffentliches Testament möglich, da die gleichzeitige und höchstpersönliche Anwesenheit beider Vertragsteile vorgeschrieben ist (s. § 2276 Abs. 1 BGB). Er kann nur zwischen unbeschränkt geschäftsfähigen Ehegatten, Verlobten und Lebenspartnern i. S. d. LebenspartnerschaftsG geschlossen werden und bedarf der notariellen Niederschrift.

 

Rz. 151

Vor allem gelten für den Erbvertrag vergleichbare Beschränkungen des Widerrufsrechts wie für das gemeinschaftliche Testament, mit dem Unterschied, dass sich die Beschränkung hier auf "vertragsmäßige" Verfügungen bezieht. Bei (grundsätzlich weiter) zulässigen Verfügungen unter Lebenden (s. § 2286 BGB) ist jedoch darauf zu achten, dass die Verfügungen nicht zur Aushöhlung des "Vertragsvermögens" und damit zur Nichtigkeit des Erbvertrags führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge