Rz. 265

Der Empfänger bzw. die begünstigte Einrichtung muss Gewähr dafür bieten, dass die Zuwendung bestimmungsgemäß verwendet wird. Dies kann aufgrund der Abwicklung über eine Amtsperson (eine Privatperson genügt nicht) oder aufgrund der satzungsmäßigen Mittelverwendung der bereicherten Institution gegeben sein. Mitunter werden durch die Finanzverwaltung Nachweise zur bestimmungsgemäßen zeitnahen Mittelverwendung gefordert.

Nicht vorausgesetzt werden darf die gesicherte Verwendung bei Zuwendungen an einen ausländischen Staat. Ausnahmen gelten, wenn die Mittelverwendung per Regierungsbeschluss festgelegt und die Umsetzung der Verwendung auch von den entsprechenden staatlichen Organen überwacht wird (wie z. B. Israel, s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852)

Im Falle der Zuwendung von GmbH-Anteilen mit der bloßen Zweckbestimmung, die GmbH als gemeinnützige GmbH fortzuführen, wurde die gesicherte Verwendung als nicht ausreichend angesehen (kein Anspruch auf Vollziehung, Ausnahme zu Lebzeiten des Schenkers aufgrund des Bereicherungsanspruchs nach § 812 BGB).

Die Steuerbefreiung sieht zwar keine Behaltensfrist wie in der Nr. 16b vor, allerdings gebietet die gesetzliche Voraussetzung einer ausschließlichen gesicherten Verwendung, dass die gesamte Zuwendung und ggf. deren Erträge auch über einen längeren Zeitraum entsprechend ausgegeben wird.

 

Rz. 266–270

vorläufig frei

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