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Der Erblasser oder Schenker muss die Verwendung zu dem begünstigten Zweck verfügt haben (s. R E 13.10 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei der Ermittlung der Zweckwidmung durch einen Erblasser sind neben dem Wortlaut des Testaments auch Umstände außerhalb des Testaments heranzuziehen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852).

Weiter ist es ausreichend, wenn der Erblasser einer bestimmten Einrichtung, deren Ziele ihm bekannt waren, eine Zuwendung macht, womit sich die erforderliche Zweckwidmung ergibt.

Auch bei Zuwendungen an einen ausländischen Staat muss für die Befreiung eine Zweckwidmung gegeben sein, da dessen Aufgaben den Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Zwecke übersteigen (s. FG München vom 13.03.2002, EFG 2002, 852).

Die Zweckwidmung darf dem Beschwerten allerdings nicht selbst zugutekommen.

Vereinzelt werden für bestimmte tragische Ereignisse per Erlass seitens der FinVerw steuerliche Erleichterungen u. a. über die Nr. 17 gewährt (wie z. B. Spenden für Opfer der Unwetterlage von Ende Mai/Anfang Juni 2016 in Deutschland, BMF vom 28.06.2016, BStBl I 2016, 641 oder für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene, BMF vom 09.04.2020, BStBl I 2020, 498). Ganz aktuell sind hierbei die Unwetterschäden im Juni und Juli 2021 in mehreren Bundesländern zu nennen. Bei Zuwendungen zur Hilfe in diesen Fällen, die bis zum 31.10.2021 nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, unterstellt die FinVerw eine vorhandene Zweckwidmung und Zwecksicherung durch den Erblasser oder Schenker und den Empfänger (so bspw. FinMin Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2021, Az. S 1915-6/48-V A 3).

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