2.2.1 Eltern und Voreltern bei Schenkungen (Steuerklasse II Nr. 1)

 

Rz. 50

Bei Schenkungen gehören zu Steuerklasse II Nr. 1 die Eltern oder Voreltern. Die Steuerklasse II Nr. 1 umfasst somit die auch unter Steuerklasse I Nr. 4 fallenden Verwandten; nur der Anlass des Erwerbs ist ein anderer (s. Rn. 49).

2.2.2 Geschwister (Steuerklasse II Nr. 2)

 

Rz. 51

Neben den vollgebürtigen Geschwistern (dasselbe Elternpaar) zählen auch die halbgebürtigen Geschwister (nur ein gemeinsamer Elternteil) zu den Geschwistern nach Steuerklasse II Nr. 2. Haben die Eltern neben ihren leiblichen Kindern ein Adoptivkind, rechnen Kinder und Adoptivkinder zu Steuerklasse II Nr. 2, obwohl sie nicht als Geschwister verwandt sind. Hat jeder Ehegatte ein Kind mit in die Ehe gebracht, ist die Steuerklasse II Nr. 2 insoweit nicht anwendbar.

2.2.3 Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern (Steuerklasse II Nr. 3)

 

Rz. 52

Abkömmlinge ersten Grades sind die Geschwisterkinder, da sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB), also z. B. Onkel–Neffe/Tante–Nichte, nicht aber Vettern untereinander. Abkömmling von Geschwistern des Erblassers ist ein Adoptivkind auch dann, wenn sich die Wirkungen der Adoption nicht auf Verwandte des Annehmenden erstrecken und das Adoptivkind somit mit dem Erblasser selbst nicht verwandt ist (BFH vom 14.05.1986, BStBl II 1986, 613). Steuerklasse II Nr. 3 ist auch bei Stiefkindern von Geschwistern anzuwenden (H E 15.1 ErbStH).

2.2.4 Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 bis 6)

 

Rz. 53

Als verschwägerte Erwerber fallen in die Steuerklasse II nur die Stiefeltern (Nr. 4), die Schwiegerkinder (Nr. 5) und die Schwiegereltern (Nr. 6). Voraussetzung der Schwägerschaft ist eine rechtsgültige Ehe und die Verwandtschaft mit einem der Ehegatten (1590 Abs. 1 BGB). Schwiegerkind ist der eine Ehegatte im Verhältnis zu den Eltern des anderen Ehegatten. Dementsprechend sind Schwiegereltern die Eltern des einen Ehegatten im Verhältnis zum anderen Ehegatten. Da die einmal begründete Schwägerschaft auch bei einer Auflösung der sie vermittelnden Ehe fortdauert, ist die Steuerklasse II hier auch dann noch anzuwenden, wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe durch Scheidung oder Tod aufgelöst wurde. Auch die Ehegatten von Stiefkindern (Stiefschwiegerkinder) rechnen zu Steuerklasse II Nr. 5 (BFH vom 06.09.1989, BStBl II 1989, 898; H E 15.1 ErbStH).

2.2.5 Geschiedener Ehegatte und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (Steuerklasse II Nr. 7)

 

Rz. 54

Schließlich gehört zu Steuerklasse II noch der geschiedene Ehegatte. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat der BFH in dieser Regelung nicht gesehen (BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 59). Die früheren Eheleute verbleiben auch dann in der Steuerklasse II Nr. 7, wenn sie sich nach der Scheidung wieder versöhnen und zusammenleben (FG Münster vom 30.08.1990, EFG 1991, 199). Steuerklasse II Nr. 7 gilt auch bei einer wegen Nichtigkeit aufgehobenen Ehe für den früheren Ehegatten (BFH vom 22.10.1986, BStBl II 1987, 174). Durch die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe gilt diese Steuerklasse auch für den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG.

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