Rz. 3

§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG räumt auch demjenigen die Stellung als Feststellungsbeteiligten ein, der vom FA zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wird. Die Beteiligtenstellung hängt dabei nicht davon ab, ob der Aufgeforderte auch tatsächlich eine Erklärung abgegeben hat.

 
Praxis-Beispiel

E erbt eine Beteiligung von 2 % an der M-KG. Die M-KG ist zu 75 % an der T-OHG beteiligt.

Am Feststellungsverfahren über den Anteilswert an der T-OHG ist gem. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG die M-KG beteiligt, da ihr der Anteil zuzurechnen ist. Ebenfalls Beteiligte könnte die T-OHG nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG selbst sein, sofern sie zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurde.

§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt auch für Inhaltsadressaten (FG Hamburg vom 20.01.2015, EFG 2015, 1000) und Drittbeteiligte, sofern die Erklärungspflicht auf § 153 Abs. 2 oder 3 BewG beruht. Gehört bspw. zum erbschaftsteuerbaren Erwerb ein Erbbaurecht, ist der Erbbauverpflichtete Drittbeteiligter und damit auch Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG. Die Regelung gilt jedoch nicht für Dritte i. S. d. § 33 Abs. 2 AO.

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