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Allgemeine Betrags- oder Anwendungsregelungen für den Begriff "Gelegenheitsgeschenke" existieren nicht. Es ist jeder Einzelfall angepasst, an die Lebensgewohnheiten des Schenkers und Beschenkten, ergänzt durch das Verwandtschaftsverhältnis, den Anlass, die Vermögensverhältnisse und die Wiederholbarkeit des Geschenks, zu prüfen. Obergrenze ist die allgemeine Auffassung über die Üblichkeit von Geschenken, die Heranziehung der persönlichen Freibeträge dürfte zu verneinen sein. Das FG Köln hat mit Urteil vom 08.05.2001 (EFG 2001, 1154) diesbezüglich eine Schenkung von 34 % des Vermögens des Schenkers als nicht mehr üblich angesehen.

Denkbare Anlässe für befreite Schenkungen sind: Geburtstage, Hochzeiten, Ostern, Abitur etc. Denkbare Zuwendungen sind bewegliche Gegenstände (z. B. Buch, CD, Blumen), aber auch Bargeld (z. B. 10 EUR-Schein der Oma). Je nach Ausgestaltung der Lebensverhältnisse kann auch bspw. das teure Schmuckstück zum Geburtstag der Ehefrau des wohlhabenden Unternehmers befreit sein. Die Steuerbefreiung ist daher von erheblicher Bedeutung, gerade bei werthaltigen Gegenständen (s. auch Bowitz, BB 2021, 279).

Nicht unter die Gelegenheitsgeschenke fallen als Arbeitslohn steuerbare Zuflüsse durch den Arbeitgeber.

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