Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Zuwendung als übliches Gelegenheitsgeschenk

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sind solche Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind.
  2. Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen.
  3. Bei einer Geldzuwendung von 80.000 DM oder der Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73.000 DM für die Haus- und Gartenrenovierung; handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her auch bei besonders vermögenden Verhältnissen des Schenkers nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk.
 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 14

 

Streitjahr(e)

2002

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob zwei unentgeltliche Zuwendungen als übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen sind und daher steuerfrei bleiben.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am…2002 verstorbenen Mutter…Wegen des Erbfalles wurde durch Erbschaftssteuerbescheid vom 17. Juli 2003 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von ...,-- EUR festgesetzt. Der Wert des Nachlasses der Mutter betrug ...,-- EUR. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung gab die Klägerin an, dass ihr neben laufenden Unterhaltszahlungen und diversen anderen Zuwendungen am 24. Februar 1999 ein Betrag von ca. 73.0000,-- DM für den Kauf eines Pkws und am 4. November 1999 ein Betrag von 80.000,-- DM für die Instandsetzung von Haus und Garten seitens der Mutter zugewendet worden sei.

Unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen und verschiedener Vorschenkungen setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheid vom 21. Juli 2003 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.244,60 EUR fest. Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen.

In der Anlage zum Steuerbescheid führte der Beklagte aus, dass es sich bei den Zuwendungen vom 24. Februar und 4. November 1999 nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG handele und diese daher nicht steuerfrei seien.

Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, bei den Vermögensverhältnissen ihrer Mutter seien die Zuwendungen auch bei der vorliegenden Größenordnung als übliche Gelegenheitszuwendungen anzusehen, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen des Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die fraglichen Zuwendungen für den Pkw und die Instandsetzung von Haus und Garten als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG einzustufen. Die Zuwendungen seien als Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 anzusehen. Die Zahlung für den Pkw sei deswegen erst am 24. Februar 1999 erfolgt, da die Lieferung entsprechende Zeit in Anspruch genommen habe. Die Bestellung und Zuwendung sei jedoch zum Weihnachtsfest 1998 getätigt worden. In Abstimmung zwischen ihr und der Mutter sei die Zahlung für Haus und Garten in Höhe von 80.000,-- DM zeitlich vorgezogen worden. Die Veranlassung der Zuwendung sei aber das Weihnachtsfest 1999 gewesen. Weitere Geschenke zum Weihnachtsfest 1999 seien nicht erbracht worden. Nach Ansicht der Klägerin ist die Frage der Üblichkeit einer Zuwendung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG aus Sicht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung insbesondere der Vermögensverhältnisse des Schenkers, der Beziehung des Schenkers zum Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise zu beurteilen. Eine Begrenzung auf einen absoluten Betrag sei im ErbStG nicht vorgesehen. Die für die Schenkungen aufgewendeten Beträge seien im Vergleich zum Vermögen der Schenkerin als sehr gering anzusehen. In Relation der einzelnen Schenkungen zum Vermögen der Schenkerin sei von einem Prozentsatz von 0,22 % beziehungsweise 0,24 % auszugehen. Das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. Mai 2001 9 K 4175/99, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1154, betreffe eine Schenkung in Höhe von insgesamt 45.000,-- DM. Dieser Betrag mache im entschiedenen Fall jedoch siebzehn Prozent des Vermögens des Schenkers aus. Die Entscheidung könne daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen werden. Unter Berücksichtigung der Kommentierung von Kapp in Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG, der eine Begrenzung der Üblichkeit der Zuwendungen in Höhe von 0,5 bis 1 % des Vermögens des Schenkers für möglich halte, sei hier davon auszugehen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eingreife. Au...

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