Rz. 236

Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind aufgrund der Nr. 14 steuerfrei. Die Befreiung dient vor allem zur Verwaltungsvereinfachung für alle Beteiligten. Entsprechend § 30 Abs. 1 ErbStG (s. § 30 Rn. 1) i. V. m. § 7 ErbStG sind grundsätzlich alle Schenkungen unter Lebenden steuerbar und damit anzeigepflichtig (selbst wenn sie aufgrund des höheren persönlichen Freibetrags steuerfrei bleiben). Man beachte dabei den aufgrund der Festsetzungsverjährung i. S. d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO möglicherweise lange hinausgeschobenen Zeitraum für eine Steuerfestsetzung (ggf. auch nach dem Tod des Schenkers)!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge