Rz. 232

Unter den Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 6 KStG i. V. m. §§ 13 KStDV sind Pensions- und Unterstützungskassen ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit.

Dabei darf das Kassenvermögen einen bestimmten Betrag nicht überschreiten (s. § 6 KStG), andernfalls kommt es insoweit zu einem Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung (Überdotierung).

Diesen Verlust der Steuerbefreiung vollzieht die Finanzverwaltung auch bei der Erbschaftsteuer nach. Die im Wirtschaftsjahr erhaltenen Zuwendungen sind in dem gleichen Verhältnis partiell steuerpflichtig. Dabei ist es gleichgültig, ob die Überdotierung gerade durch die Zuwendung oder aus anderen Gründen eingetreten ist. Entsprechend ist zu verfahren, wenn es innerhalb von zehn Jahren nach einer Zuwendung zu einer Überdotierung und als Folge davon zur partiellen Körperschaftsteuerpflicht der Pensions- oder Unterstützungskasse kommt (s. R E 13.7 Abs. 2 ErbStR). Es besteht die Möglichkeit, aufgrund einer auflösenden Bedingung bei der Kapitalzuführung die steuerpflichtige Schenkung durch Rückübertragung von überdotiertem Kapital auf das Trägerunternehmen zu vermeiden.

Stichtag für die Prüfung einer Überdotierung ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Erbschaftsteuer.

 

Rz. 233–235

vorläufig frei

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