Rz. 29

Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Sachvermächtnisses) als auch für Schenkungen. Sie bietet für vorausschauende Planungen bezüglich einer Vermögensübergabe zu Lebzeiten Gestaltungsspielräume. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der gegenüber der Steuerklasse I höheren Steuersätze der Steuerklassen II und III.

 
Praxis-Beispiel

Die kinderlose Tante möchte ihre Nichte und deren zukünftigen Ehemann anlässlich der bevorstehenden Hochzeit finanziell mit einem großzügigen Betrag unterstützen.

Lösung:

a) Geldschenkung

Sowohl die Nichte als auch deren Ehemann versteuern geschenktes Geldvermögen mit dem Barwert in der Steuerklasse II bzw. III bei einem persönlichen Freibetrag von jeweils 20.000 EUR.

Allerdings wird die jeweilige Schenkung bei einem weiteren Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums (z. B. beim Ableben der Tante) als Vorerwerb angerechnet und mindert somit den persönlichen Freibetrag.

b) Schenkung von Hausrat zur Einrichtung der Wohnung, Erwerb des Brautkleides oder dessen mittelbare Schenkung etc.

Bei der Nichte und deren Ehemann ist der Erwerb jeweils bis zu 12.000 EUR steuerfrei.

Bei Beiden sind somit die persönlichen Freibeträge nicht gemindert und stehen für weitere Erwerbe in voller Höhe zur Verfügung.

 

Rz. 30–34

vorläufig frei

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