Rz. 199
Begrenzt ist die Steuerbefreiung auf die Höhe des jeweils gezahlten Pflegegeldes der Pflegegrade. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Pflegegeldzahlungen unverzüglich weitergeleitet werden. Auch zusammengefasste Zahlungen werden akzeptiert.
Die Weitergabe darf jedoch nicht durch ein entgeltliches Leistungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen begründet sein.
Unberührt hiervon bleibt der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (s. Rn. 186).
Rz. 200–205
vorläufig frei
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