Rz. 199

Begrenzt ist die Steuerbefreiung auf die Höhe des jeweils gezahlten Pflegegeldes der Pflegegrade. Dabei ist es nicht Voraussetzung, dass die Pflegegeldzahlungen unverzüglich weitergeleitet werden. Auch zusammengefasste Zahlungen werden akzeptiert.

Die Weitergabe darf jedoch nicht durch ein entgeltliches Leistungsverhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen begründet sein.

Unberührt hiervon bleibt der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG (s. Rn. 186).

 

Rz. 200–205

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge