Rz. 62

Im Zuge der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem Gesetz vom 26.5.1994[1] wurden die Befreiungsvorschriften des § 13 ErbStG durch das Gesetz vom 11.10.1995[2] mit Wirkung zum 1.4.1995 um die Steuerbefreiung für die Weitergabe des gesetzlichen Pflegegelds gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG ergänzt. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 1 SGB XI können pflegebedürftige Personen anstelle der häuslichen Pflege ein Pflegegeld beantragen, sofern der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise sicherstellt.

 

Rz. 63

Die Steuerfreiheit für die Weitergabe des Pflegegelds i. S. d. § 37 SGB XI und ähnlicher Leistungen setzt in tatbestandlicher Hinsicht voraus, dass eine Pflegeperson von einer pflegebedürftigen Person Geldzuwendungen in Höhe des gesetzlichen Pflegegelds für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung erhält. Pflegebedürftig ist gem. § 14 Abs. 1 SGB XI eine Person, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Zudem muss es sich um eine Person handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitliche Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen kann. In zeitlicher Hinsicht muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mehr als 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen (Pflegegrad). Eine Pflegeperson ist nach § 19 SGB XI eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 Abs. 1 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegt. § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG gewährt eine der Höhe nach unbegrenzte Steuerbefreiung, wenn das vom Pflegebedürftigen gem. § 37 Abs. 1 SGB XI beantragte und an diese Person ausbezahlte Pflegegeld in Form einer Zuwendung unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die Pflegeperson weitergeleitet wird.[3] Der Annahme einer grds. steuerbaren freigebigen Zuwendung unter Lebenden steht nach § 7 Abs. 4 ErbStG nicht entgegen, wenn der Erwerber das Erworbene – hier das weitergeleitete Pflegegeld – als sog. Belohnung für die geleisteten Pflegedienste erhält.[4] Für die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG spielt es hingegen keine Rolle, ob die entsprechenden Geldzuwendungen in laufenden monatlichen Zahlungen oder in mehreren zusammengefassten Raten an die Pflegeperson weitergeleitet werden.[5] Für Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.[6]

 

Rz. 64

§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG gilt ausschließlich für Zuwendungen unter Lebenden i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und stellt die Zuwendung des Pflegegelds schenkungsteuerfrei, sofern die Pflegeperson gegenüber dem Pflegebedürftigen nicht bereits aufgrund eines entgeltlichen Leistungsverhältnisses Pflegeleistungen erbringt[7]; die Vereinbarung einer Gegenleistung steht in diesen Fällen bereits dem Grunde nach einem schenkungsteuerpflichtigen Vorgang der unentgeltlichen Bereicherung der Pflegeperson entgegen.[8] Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG nicht erfüllt, greift u. U. die subsidiäre Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.[9] Nach dieser Vorschrift kommt ein Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR zum einen in Betracht, wenn die Pflegeperson gegenüber einer pflegebedürftigen Person unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflegeleistungen erbringt, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Zum anderen greift § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in den Fällen, in denen die Geldzuwendungen an die Pflegeperson die Höhe des gesetzlichen Pflegegelds übersteigen.[10]

[1] BGBl I 1994, 1014, 2797.
[2] BGBl I 1995, 1250.
[4] § 7 ErbStG Rz. 500 ff. zur Abgrenzung der Belohnung von einer Entlohnung.
[5] Gl. A. z. B. Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 112.
[6] Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 13 Rz. 113; S. Viskorf, in V/S/W, ErbStG, 2023, § 13 Rz. 110.
[7] BFH v. 9.11.1994, II R 110/91, BStBl II 1995, 62; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 13 Rz. 51; OFD Erfurt v. 9.7.2002, S 3806 A – 12 – L 215, DStR 2002, 1305 zur Kürzung des Kapitalwerts einer Verpflichtung zur Erbringung von Pflegeleistungen.
[8] Zu Einzelheiten der Vertragsgestaltung Rastätter, ZEV 1996, 281; Mayer, ZEV 1995, 269.
[10] Gl. A. Curdt, in Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13 Rz. 70.

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