Rz. 14

Dem Grundsatz der Privatautonomie folgend, haben letztwillige Verfügungen Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge (s. § 1937 BGB). Ohne dies ausdrücklich zu erwähnen, folgt auch das ErbStG diesem Prinzip. Alle Erwerbsvorgänge auf der Grundlage einer wirksamen testamentarischen oder vertraglichen Anordnung unterliegen daher dem Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Fall ErbStG.

 

Rz. 15

Ein Erwerb kraft gewillkürter Erbfolge wird auch – und ohne ausdrückliche Erwähnung – für den Nacherben angenommen, der aufgrund § 2139 BGB die Erbschaft antritt, da § 6 ErbStG insoweit nur eine Ergänzungsfunktion hat (s. § 6 Rn. 23 f.). Gewillkürte Erben sind ebenfalls die aufgrund einer besonderen "Klausel"-Regelung eingesetzten Nachfolger in einer Personengesellschaft. Anders als im gesetzlichen Konzept der Erbengemeinschaft, die als solche in die "Fußstapfen" des Erblassers tritt, findet hier eine unmittelbare Nachfolge der Einzelpersonen statt, die individuell als Gesellschafter-Nachfolger vorgesehen sind. Dieser Anwendungsfall der sog. "Sondererbfolge" (oder Sonderberechtigten-Erbfolge; s. Rn. 80 ff.) wird aus Gründen des Sachzusammenhangs im Rahmen der Gesamtkommentierung der Vererbung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft (bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) dargestellt, da das ErbStG an dieser Stelle einen einschlägigen Fall der Sondererbfolge bei Personengesellschaft behandelt.

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