Rz. 19

Der Erwerb von Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung ist bei Personen der Steuerklasse I (s. § 15 Abs. 1 ErbStG, s. § 15 Rn. 24) steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Andere bewegliche körperliche Gegenstände – die nicht nach Nr. 2 (s. Rn. 35) befreit sind – bleiben bei Personen der Steuerklasse I ebenfalls steuerfrei, soweit ihr Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).

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