Rz. 119

Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Entgelt auf einen Dritten, so hat er nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG das Entgelt als Erwerb von Todes wegen zu versteuern. Die Steuer entsteht in diesem Fall im Zeitpunkt der Übertragung des Anwartschaftsrechts. Entscheidend ist somit nicht die schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Nacherben und dem Käufer des Anwartschaftsrechts, sondern die Abtretungserklärung, mit der das Anwartschaftsrecht auf den Käufer übergeht. Im Regelfall werden diese beiden Rechtsgeschäfte jedoch zusammenfallen. Der Zeitpunkt der Entrichtung des Entgelts dagegen ist ohne Bedeutung.

 

Rz. 120

Schlägt der Nacherbe die Nacherbschaft gegen Abfindung aus, so kommt § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f ErbStG zur Anwendung und die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausschlagung. Gibt der Vorerbe die Erbschaft frühzeitig ganz oder teilweise an den Nacherben heraus, so handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG, für die die Steuer mit der Ausführung der Zuwendung entsteht.

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