Rz. 8

§ 13c Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass es sich bei dem Erwerb um begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG handelt, welches die Größengrenze von 26 Mio. EUR übersteigt. Die Höhe des Werts des begünstigungsfähigen sowie des nicht begünstigten Vermögens ist hierbei irrelevant (Erkis, DStR 2016, 1441). Als begünstigtes Vermögen kommt nur das in § 13b Abs. 1 ErbStG aufgeführte Vermögen in Betracht, soweit dieses den Wert des um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 ErbStG gekürzten Nettowertes des Verwaltungsvermögens übersteigt. Daraus folgt, dass selbst dann noch kein Großerwerb i. S. d. § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG vorliegt, wenn der Erwerb zwar die Grenze von 26 Mio. EUR übersteigt, dieser allerdings auch aus begünstigungsfähigem nicht begünstigtem Vermögen (z. B. Verwaltungsvermögen) besteht.

 

Rz. 9

Bei der Prüfung, ob das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR übersteigt, ist ein potenzieller Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG von dem begünstigten Vermögen abzuziehen (R E 13c.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Dies folgt aus dem Verweis in § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG auf § 13a Abs. 1 ErbStG, da der Vorwegabschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG vor Anwendung des § 13a Abs. 1 ErbStG gewährt und damit vom begünstigten Vermögen subtrahiert wird. Es ist somit ein Erwerb begünstigten Vermögens von bis zu 38,21 Mio. EUR möglich, ohne dass es zu einer abschmelzenden Verschonung kommt (vgl. auch Geck in K/E, § 13c Rz. 4, welcher bei vollständiger Ausnutzung des Vorwegabschlags jedoch lediglich einen Erwerb begünstigten Vermögens von bis zu 37,8 Mio. EUR als unschädlich ansieht). Der nach Abzug des Vorwegabschlags verbleibende Betrag des begünstigten Vermögens ist als Bruttobetrag zu verstehen. Eventuelle Schulden und Lasten (Vorbehaltsnießbrauch, Nachlassverbindlichkeiten etc.) sind nicht mindernd zu berücksichtigen (Wachter in F/P/W, § 13c Rz. 42).

 

Rz. 10

§ 13c ErbStG ist erwerbsbezogen und nicht objektbezogen zu verstehen. Überträgt der Schenker mehrere wirtschaftliche Einheiten i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG auf den Beschenkten bzw. war der Erblasser vor seinem Tod an mehreren solchen wirtschaftlichen Einheiten beteiligt, wird für die Ermittlung der Grenze von 26 Mio. EUR das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG aus den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zwar gesondert ermittelt, für die Prüfung der Schwellengrenze nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG jedoch zusammengerechnet (R E 13c.1 Abs. 3 Satz 3 ErbStR). Möchte der Betriebsinhaber bzw. der Gesellschafter sein Vermögen auf die nachfolgende Generation i. R.d. vorweggenommenen Erbfolge übertragen und ist neben dem Betriebsvermögen auch noch umfangreiches Privatvermögen vorhanden, sollte im Vorfeld durch den steuerlichen Berater geprüft werden, ob das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Mio. EUR überschreitet und ggf. das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG sowie das übrige Vermögen unter mehreren Nachkommen bzw. Erwerbern aufgeteilt werden kann, um die Schwellengrenze nicht zu überschreiten.

 

Rz. 11

Vorsicht ist geboten, wenn begünstigtes Vermögen im Wege der Schenkung in mehreren Einzelvorgängen kurz nacheinander auf einen Erwerber übertragen werden soll, um die Schwellengrenze des § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG von 26 Mio. EUR für die erste Schenkung nicht zu überschreiten und für die zweite Schenkung sodann ggf. die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Anspruch zu nehmen und damit eine Abschmelzung des Verschonungsabschlags für das gesamte geschenkte Vermögen zu umgehen. Selbst wenn die Schenkungen in mehreren Schenkungsverträgen vollzogen werden, geht die FinVerw von lediglich einer Schenkung aus, sofern ein einheitlicher Schenkungswille vorliegt (R E 13c.1 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Um den Vorwurf eines einheitlichen Schenkungswillens zu vermeiden, sollte zwischen den einzelnen Schenkungen vorsichtshalber ein Zeitraum von mehreren Monaten liegen und in dem letzten Schenkungsvertrag möglichst kein Bezug zu vorangegangenen Schenkungen begünstigten Vermögens hergestellt werden.

 

Rz. 12

Die Anwendung des § 13c ErbStG setzt weiter voraus, dass der Erwerber bei dem zuständigen Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt im Vorfeld einen entsprechenden Antrag gestellt hat (zu Einzelheiten s. Rn. 51 ff.). Sollte der Erwerb des begünstigten Vermögens die Schwellengrenze von 26 Mio. EUR überschreiten und vor Eintritt der materiellen Bestandskraft des Bescheids kein Antrag nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG bei dem zuständigen Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt gestellt werden, so ist der Erwerb des begünstigten Vermögens in voller Höhe der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Allerdings hat der Erwerber bei Unterlassen des Antrags nach § 13c Abs. 1 Satz 1 ErbStG selbst nach Eintritt der materiellen Bestandskraft noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu stellen, da die Frist für Letzteren erst mit Ende der Zahlungsverjährung endet (R E ...

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