Rz. 14

Nach § 28a ErbStG ist bei einem Erwerb von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen im Wert von über 26 Mio. EUR die auf dieses begünstigte Vermögen entfallende Steuer auf Antrag zu erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dieser Erlass ist an das Fortführen des BV durch den Erwerber (§ 28a Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG) sowie das Einhalten der Lohnsumme (§ 13a Abs. 10 Nr. 3–5 ErbStG) und die Behaltefrist (§ 13a Abs. 6 Satz 1 ErbStG) geknüpft und steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass der Erwerber innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weiteres verfügbares Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erhält (Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2432). Dies gilt auch bei einer nachträglich geänderten Feststellung (vgl. die neu eingeführte Regelung des § 28a Abs. 4 Nr. 4–6 ErbStG). Bei der Verschonungsbedarfsprüfung handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme im Erlassverfahren; somit setzt die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung einen Steuerbescheid voraus (vgl. Eisele, ErbStReform, 76), ohne dass geregelt ist, in welchem genauen Verfahren der dann erforderliche Antrag zu stellen ist, weshalb auch ein formloser Antrag möglich ist (vgl. Wachter in F/P/W, § 28a Rn. 96).

 

Rz. 15–19

vorläufig frei

2.1 Definition des Anwendungsbereichs

 

Rz. 20

Die sog. Verschonungsbedarfsprüfung steht nur für Erwerbe von nach § 13b ErbStG begünstigtem Vermögen zur Verfügung, die entweder zwischen 26 Mio. EUR und 90 Mio. EUR liegen (in dieser Zone besteht ein Wahlrecht, ob Verschonungsbedarfsprüfung oder Abschmelzungsmodell nach § 13c ErbStG angewendet werden soll) oder die oberhalb von 90 Mio. EUR liegen. Höhere Grenzen – bis zu 37 Mio. EUR – können bei Einhaltung bestimmter gesellschaftsvertraglicher Voraussetzungen (vgl. § 13a Abs. 9 ErbStG) möglich sein. Der Erwerber kann den Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer beantragen, wenn und soweit er nachweisen kann, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren – eigenen oder erworbenen – Vermögen nach § 28a Abs. 1 ErbStG begleichen zu können.

Ob diese Regelung bereits anwendbar ist, sofern der Erwerb des begünstigten Vermögens die Grenze von 26 Mio. EUR überschreitet, aber noch unterhalb von 90 Mio. EUR liegt, kann nach dem Wortlaut des Abs. 8 fraglich sein (s. u. Rn. 110). Zumindest ist nach dem Wortlaut des Abs. 1 eindeutig, dass – sofern kein Antrag nach § 13c ErbStG gestellt wurde – ein Erlass der auf das begünstigte Vermögen von Erwerben oberhalb von 26 Mio. EUR auf Antrag möglich ist, wenn der Nachweis gelingen sollte, dass der Erwerber persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen.

 

Rz. 21

Die zwischenzeitlich typisierende VV-Grenze von 50 % wurde aufgehoben. Stattdessen gilt, dass von der Verschonung begünstigungsfähiges Vermögen ausgenommen wird, das nahezu ausschließlich aus VV besteht. Dies ist der Fall, wenn das betriebliche Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft zu mindestens 90 % aus sog. schädlichem VV besteht, da dieses Vermögen vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig und damit für nicht verschonungsbedürftig erachtet wird.

Diese Regelung wurde bereits kritisiert, denn der Gesetzgeber versuche einen "Spagat", um auf der einen Seite das "gute" Vermögen umfassend zu begünstigen und auf der anderen Seite das "böse" (Verwaltungs-)Vermögen zu besteuern (vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2446). Der Kritik hat sich das FG Münster durch Beschluss vom 03.06.2019 (ZEV 2019, 551) angeschlossen und ernstliche Zweifel an der 90 %-Grenze geäußert. Den verfassungsrechtlichen Zweifeln hat sich Reich in seiner Anmerkung zum Beschluss angeschlossen (ZEV 2019, 553).

2.2 Begünstigtes Vermögen

 

Rz. 22

Das begünstigte Vermögen definiert sich nach § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG. Dazu gehören BV und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an KapG, wenn jeweils der erforderliche Inlandsbezug bzw. Bezug zur EU oder einem EWR-Staat gegeben ist.

 

Rz. 23

Das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen ermittelt sich aus dem gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens abzüglich des Nettowertes des VV (gemeiner Wert des VV – einschließlich der "jungen" Finanzmittel, des "jungen" VV und unter Aussonderung von Vermögen zur Absicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen – und Abzug anteiliger Schulden). Die Bestimmungen zu begünstigungsfähigem Vermögen sind anders als die Regelungen zum Nettowert des VV durch die Reform von 2016 nicht geändert worden. Ziel der Änderungen war, die Nutzung von mehrstufigen Gestaltungsstrukturen durch die isolierte Betrachtung des VV-Tests bei jeder einzelnen Gesellschaft im Konzernverbund zu unterbinden. Grds. ist zum begünstigten Vermögen auf die Ausführungen unter § 13b ErbStG (s. § 13b Rn. 1 ff.) zu verweisen.

Nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Vermögenswerte können nicht einbezogen werden. Da Gegenstände des jungen VV i....

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