Rz. 302

Der Grundsachverhalt entspricht dem vorherigen Beispiel mit der Abwandlung, dass Herr Albrecht zum Zeitpunkt der Schenkung mit 15 % beteiligt ist, da er seiner Tochter vor zwei Jahren 15 % an der Autohaus GmbH bereits übertragen hat. Da der Anteil vom Herrn Albrecht nicht mehr als 25 % beträgt, kommt die Steuerbefreiung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG im Falle einer Schenkung oder im Erbfall grundsätzlich nicht in Betracht.

Steuerbegünstigung nach § 13b ErbStG bei einer Beteiligung von ≤ 25 % mit Poolvereinbarung

Besteht eine Beteiligung, die 25 % oder weniger beträgt, kann man die Steuerbefreiung dennoch nutzen, wenn mehrere Anteile durch eine Poolvereinbarung i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG verbunden werden. Die Poolvereinbarung zwischen den jeweiligen Beteiligten stellt eine Innengesellschaft dar und regelt Verfügungsbeschränkungen, Stimmrechtsbindung und Entnahmebeschränkungen. Nach Auslegung des Gesetzestextes kann die Mindestbeteiligung des Erblassers oder des Schenkers von mehr als 25 % erreicht werden, wenn zusätzlich zu dessen eigenen Anteilen die Anteile weiterer, in die Poolvereinbarung einbezogener Gesellschafter hinzugerechnet werden.

Vor dem Erbfall bzw. der Schenkung kann ein Poolvertrag abgeschlossen werden, damit die Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Die Poolvereinbarung kann nicht mit Rückwirkungsanordnung nachgeholt werden. Sie muss zudem mindestens bis zum Ablauf der Behaltensfrist Bestand haben (§ 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG). Es handelt sich dabei um eine schuldrechtliche Vereinbarung mit Wirkung nur zwischen den vertragsschließenden Gesellschaftern. Der Poolvertrag ist nicht Satzungsbestandteil des Gesellschaftsvertrags. Es wird für die Poolvereinbarung keine besondere Form vorgesehen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit, vor allem gegenüber der Finanzverwaltung, wird nach R E 13b.6 Abs. 6 ErbStR eine Schriftform empfohlen.

Fortsetzung Beispiel

A und Tochter Laura schließen eine Poolvereinbarung ab, da der Vater die restlichen 15 % ebenfalls an die Tochter übertragen möchte. Unerwartet verstirbt der Vater. Da die Poolvereinbarung bereits geschlossen war, werden die Anteile von A und T zur Ermittlung der Beteiligungshöhe zusammengerechnet. Damit liegt begünstigungsfähiges Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG vor. Die Anteile des Vaters gehen auf die Tochter über und vereinigen sich (vgl. R E 13a.17 Abs. 1 Nr. 3 ErbStR). Die Poolvereinbarung wird wegen Konfusion bei Versterben des vorletzten Poolmitglieds, d. h. des Vaters, aufgelöst. Die Ermittlung des begünstigten Vermögens und die Vorschenkung bleiben aus Vereinfachungsgründen unberücksichtigt.

Berechnung der Steuerlast mit Verschonung

 
    Regelverschonung Optionsverschonung
  begünstigtes Vermögen 6 Mio. EUR 6 Mio. EUR
./. Verschonungsabschlag von 85 % / 100 % –5,1 Mio. EUR –6 Mio. EUR
= verbleiben 0,9 Mio. EUR 0 EUR
./. Abzugsbetrag 0 EUR 0 EUR
= steuerpflichtiges BV 0,9 Mio. EUR 0 EUR
./. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG –0,4 Mio. EUR –0,4 Mio. EUR
= steuerpflichtiger Erwerb 0,5 Mio. EUR 0 EUR
× Steuersatz 15 % 7 %
= potenzielle ErbSt 0,075 Mio. EUR 0 EUR

Folgende Steuerbelastung würde ohne Poolvereinbarung auf die Tochter zukommen:

Berechnung der Steuerlast ohne Verschonung

 
  steuerpflichtiges BV 6 Mio. EUR
./. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG -0,4 Mio. EUR
= steuerpflichtiger Erwerb 5,6 Mio. EUR
× Steuersatz 19 %
= potenzielle ErbSt 1,064 Mio. EUR

Wenn Laura die Anteile ihres Vaters erhält, ergeben sich folgende Steuerbelastungen mit und ohne Verschonung:

 
    Regelverschonung Optionsverschonung Keine Verschonung
  Steuer gesamt 75.000 EUR 0 EUR 1,064 Mio. EUR

Die steueroptimale Alternative ist für Laura, wenn sie die Optionsverschonung in Anspruch nimmt, da die potenzielle Steuer 0 EUR beträgt. Wenn Herr Albrecht und seine Tochter Laura keine Poolvereinbarung vereinbart hätten, müsste Laura mit einer Steuerbelastung von über 1 Mio. EUR rechnen.

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