Rz. 278

Von der Verbundvermögensaufstellung gem. § 13b Abs. 9 ErbStG werden Konstellationen erfasst, bei denen Beteiligungen an anderen Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften bestehen. Entsprechend dem Gesetzeswortlaut in § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG sind auch Beteiligungen an Gesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben. Nicht betroffen von der Verbundvermögensaufstellung sind Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger unmittelbar nebeneinander an mehreren Gesellschaften beteiligt ist (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b, Rz. 409). In § 13b Abs. 9 S. 5 ErbStG wird weiterhin klargestellt, dass Beteiligungen, die gem. § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG als Verwaltungsvermögen eingestuft werden, ebenfalls nicht in die Verbundvermögensaufstellung einbezogen werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften in Höhe von 25 % oder weniger, bei denen keine Poolvereinbarung geschlossen wurde und keine andere in § 13b Abs. 4 Nr. 2 ErbStG genannte Ausnahme greift (z. B. für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute).

 

Rz. 279

Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beteiligungen zum begünstigungsfähigen Vermögen gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG gehören. Nicht einbezogen werden:

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • Beteiligungen, die nicht begünstigungsfähig sind, weil die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung nicht im Inland oder in einem EU/EWR-Staat hat (vgl. Geck in K/E, § 13b ErbStG, Rz. 184) und
  • wirtschaftlich nicht belastende Schulden gem. § 13b Abs. 9 S. 5 ErbStG.

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