Rz. 42

Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22.06.1995 (BStBl II 1995, 671) zur Verfassungswidrigkeit des damals geltenden ErbStG aufgrund der Besteuerung des Grundbesitzes nach Einheitswerten und des Kapitalvermögens nach Gegenwartswerten wurde das ErbStG in großen Teilen neu gefasst. Die Bekanntmachung in Form des Jahressteuergesetzes 1997 (BGBl I 1997, 378) erfolgte am 06.03.1997, trat am 28.12.1996 in Kraft und war auf Erwerbe nach dem 31.12.1995 anzuwenden. Die dadurch entstehende Rückwirkung auf die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 28.12.1996 wurde mehrfach vom BFH als verfassungsgemäß bestätigt (s. BFH vom 20.10.2004, BStBl II 2005, 99).

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (anzuwenden auf Erwerbe ab dem 01.01.2004) wurden die steuerlichen Vergünstigungen für BV, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an KapG reduziert (Kürzung des Freibetrags und des Bewertungsabschlags, Begrenzung der Tarifbegünstigung). Streitig war, ob das Gesetz in formell verfassungsgemäßer Weise zustande kam. Die entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde jedoch vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (s. BVerfG vom 07.11.2007, 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04).

 

Rz. 43

Auch gegen das ab 2009 geänderte Recht wurden Gerichtsverfahren mit dem Ziel einer Verfassungswidrigkeit des ErbStRG angestrengt:

  • FG Düsseldorf, 4 K 2587/09 Erb, zur Frage der Freibetragsregelung des § 16 ErbStG in der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung für einen Erbfall 2007/2008. Die Klage wurde ohne Zulassung einer Revision abgewiesen.
  • BFH vom 01.04.2010 (BStBl II 2010, 558), Vorinstanz FG München vom 05.10.2009 (EFG 2010, 158); Begründung des Antragstellers: Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG im Vergleich eines Erwerb steuerbegünstigten BV zu voll versteuertem Erwerb von Bargeld im PV sowie Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG "Familienprinzip" bei tariflicher Gleichbehandlung der Steuerklassen II und III bzw. aufgrund der erheblichen Abweichungen beim Tarif von Steuerklasse I zu II (Berufung auf BVerfG-Entscheidungen zur Einkommensteuer und zum Kindergeld).
  • Mit Beschluss vom 01.04.2010 bestätigte der BFH das FG München und wies den Aussetzungsantrag als unbegründet zurück.
  • Im Dezember 2009 wurden beim BVerfG drei Beschwerden gegen das neue ErbStG eingereicht (1 BvR 3196/09, 1 BvR 3197/09 und 1 BvR 3198/09), welche jedoch nicht zur Entscheidung angenommen wurden (BVerfG vom 30.10.2010, BFH/NV 2011, 399).
  • BFH vom 05.10.2011, II R 9/11, BFH/NV 2012, 125, mit dem das BMF aufgefordert wurde, dem Verfahren beizutreten (Vorinstanz FG Düsseldorf, 4 K 2574/10 Erb). Letztlich entschied der BFH mit Urteil vom 20.01.2015. BFH/NV 2015, 693, dass die Gleichstellung von Personen der Stkl. II und III im Jahr 2009 nicht verfassungswidrig ist.
 

Rz. 44

Zur Frage einer Erbschaftsteuerpause 2016 vgl. Rz. 32.

 

Rz. 45

vorläufig frei

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