1. Stufe

Begünstigungsfähiges Vermögen

(§ 13b Abs. 1 ErbStG)

Inländisches Betriebsvermögen,

land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 %
2. Stufe

Abgrenzung des Verwaltungsvermögens

(§ 13b Abs. 3 und 4 ErbStG)
Vermietete Grundstücke, Anteile an KapG ≤ 25 %, Kunstgegenstände u.ä., Wertpapiere und vergleichb. Forderungen, Altersversorgungsverpflichtungen
3. Stufe

Finanzmitteltest

(§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)
Zahlungsmittel abzgl. Schulden, Abzug Sockelbetrag von 15 % (nur bei originär gewerblicher Tätigkeit)
4. Stufe

Berechnung des Nettowerts des ­Verwaltungsvermögens

(§ 13b Abs. 6 ErbStG)
Kürzung Verwaltungsvermögen um nach Finanzmitteltest verbleibende anteilige Schulden (quotale Schuldenzuordnung)
5. Stufe

Unschädliches Verwaltungsvermögen

(§ 13b Abs. 7 ErbStG)
Minderung Nettowert Verwaltungsvermögen um 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens
6. Stufe

Ermittlung des begünstigten ­Vermögens

(§ 13b Abs. 2 ErbStG)
Gemeiner Wert begünstigungsfähiges Vermögen abzgl. Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um unschädliches Verwaltungsvermögen)
 

Rz. 274

In einem sechsten und letzten Schritt ergibt sich schließlich das begünstigte Vermögen durch Minderung des begünstigungsfähigen Vermögens um den Nettowert des Verwaltungsvermögens. Die Ermittlung des begünstigten Vermögens erfolgt in der Weise, dass vom gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 der um unschädliches Verwaltungsvermögen geminderte Nettowert des Verwaltungsvermögens (inkl. 10 % Kulanzpuffer) abgezogen wird, § 13b Abs. 2 S. 1. Ziel ist es, eine Trennung vorzunehmen zwischen verschonungswürdigem betrieblichen Vermögen, das einer möglichst originär gewerblichen Tätigkeit dient, und solchem Vermögen, das eher als Kapitalanlage zu qualifizieren ist, also etwa vermieteter Grundbesitz oder Finanzanlagen (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 226). Die Auflistung der Gegenstände des Verwaltungsvermögens bestimmt sich gem. der abschließenden Aufzählung nach Abs. 4 Nrn. 1–5.  Steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen unterliegt komplett der Erbschaftsteuer und wird nicht begünstigt.

 
Praxis-Beispiel
 
Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG ergibt: 10.000.000 TEUR
Quote des Verwaltungsvermögens für den 90 %-Test  
(Prüfung auf übermäßiges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) 30 %
Der Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt weniger als 90 % des ­begünstigungsfähigen  
Vermögens. Es liegt kein übermäßiges Verwaltungsvermögen vor.  
Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG 10.000.000 TEUR
./. steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen (nicht begünstigtes Vermögen) 500.000 TEUR
Begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG 9.500.000 TEUR

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