1. Stufe | Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) |
Inländisches Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % |
2. Stufe | Abgrenzung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 3 und 4 ErbStG) |
Vermietete Grundstücke, Anteile an KapG ≤ 25 %, Kunstgegenstände u.ä., Wertpapiere und vergleichb. Forderungen, Altersversorgungsverpflichtungen |
3. Stufe | Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) |
Zahlungsmittel abzgl. Schulden, Abzug Sockelbetrag von 15 % (nur bei originär gewerblicher Tätigkeit) |
4. Stufe | Berechnung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) |
Kürzung Verwaltungsvermögen um nach Finanzmitteltest verbleibende anteilige Schulden (quotale Schuldenzuordnung) |
5. Stufe | Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) |
Minderung Nettowert Verwaltungsvermögen um 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens |
6. Stufe | Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) |
Gemeiner Wert begünstigungsfähiges Vermögen abzgl. Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um unschädliches Verwaltungsvermögen) |
Rz. 274
In einem sechsten und letzten Schritt ergibt sich schließlich das begünstigte Vermögen durch Minderung des begünstigungsfähigen Vermögens um den Nettowert des Verwaltungsvermögens. Die Ermittlung des begünstigten Vermögens erfolgt in der Weise, dass vom gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens nach § 13b Abs. 1 der um unschädliches Verwaltungsvermögen geminderte Nettowert des Verwaltungsvermögens (inkl. 10 % Kulanzpuffer) abgezogen wird, § 13b Abs. 2 S. 1. Ziel ist es, eine Trennung vorzunehmen zwischen verschonungswürdigem betrieblichen Vermögen, das einer möglichst originär gewerblichen Tätigkeit dient, und solchem Vermögen, das eher als Kapitalanlage zu qualifizieren ist, also etwa vermieteter Grundbesitz oder Finanzanlagen (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 226). Die Auflistung der Gegenstände des Verwaltungsvermögens bestimmt sich gem. der abschließenden Aufzählung nach Abs. 4 Nrn. 1–5. Steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen unterliegt komplett der Erbschaftsteuer und wird nicht begünstigt.
Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG ergibt: | 10.000.000 TEUR |
Quote des Verwaltungsvermögens für den 90 %-Test | |
(Prüfung auf übermäßiges Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) | 30 % |
Der Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt weniger als 90 % des begünstigungsfähigen | |
Vermögens. Es liegt kein übermäßiges Verwaltungsvermögen vor. | |
Begünstigungsfähiges Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG | 10.000.000 TEUR |
./. steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen (nicht begünstigtes Vermögen) | 500.000 TEUR |
Begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG | 9.500.000 TEUR |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen