Rz. 260

Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG ist die anteilige Schuldenverrechnung gem. § 13b Abs. 6 ErbStG von jungem Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs 7 S. 2 ErbStG genauso wie von jungen Finanzmitteln i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG gänzlich ausgeschlossen.

 

Rz. 261

Die Einschränkung greift allerdings nicht in den Fällen des § 13b Abs. 3 ErbStG, wenn Gegenstände des Verwaltungsvermögens nach Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen ist, wobei der Schuldenabzug dann schon nach Abs. 3 S. 2 vorzunehmen ist und nicht erst nach Abs. 6. Die so verrechneten Schulden bleiben bei der Anwendung des Abs. 4 Nr. 5 und des Abs. 6 außer Betracht. Für einen negativen Saldo gilt dies jedoch nicht, wie sich aus § 13b Abs. 3 S. 3 ErbStG ergibt (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 397–398).

 

Rz. 262

Dadurch sollen missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden, indem Einlagen von Privatvermögen kurz vor dem Übertragungszeitpunkt geleistet werden, um somit vorhandene Schulden zur Verrechnung zu nutzen und so Privatvermögen erbschaft- und schenkungsteuerfrei zu übertragen (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 292).

 

Rz. 263

Dieses Saldierungsverbot korrespondiert für junge Finanzmittel mit dem Finanzmitteltest in § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG, der ebenfalls eine Beschränkung der Verrechnung der positiven Finanzmittel mit den Schulden verneint, wenn die Finanzmittel dem Betrieb weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

 

Rz. 264

Insgesamt wird mit dieser Vorschrift auch der Ansatz des § 13b Abs. 7 ErbStG fortgesetzt, der junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel von der Unschädlichkeitsgrenze i. H. v. 10 % ausschließt. In der Konsequenz wird dieses Vermögen bei der unentgeltlichen Übertragung immer der Erbschaft-/Schenkungssteuer unterworfen.

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