Rz. 255

Schließlich wird in § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG das junge Verwaltungsvermögen definiert, und zwar als Verwaltungsvermögen, das dem Unternehmen im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war (vgl. R E 13b.27 ErbStR).

 

Rz. 256

Zum jungen Verwaltungsvermögen zählt zum einen Verwaltungsvermögen, welches im genannten Zweijahreszeitrum eingelegt wurde. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören zum anderen aber auch solche Wirtschaftsgüter dazu, die aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt wurden (vgl. R E 13b.27 S. 2 ErbStR). Gehen außerdem innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern ebenfalls um junges Verwaltungsvermögen (BFH vom 22.01.2020, DStRE 2020, 1116). Folglich führen nicht nur Einlagen innerhalb des Zweijahreszeitraums zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen, sondern auch ein reiner Aktivtausch (Steger/Schuhbaur, WPg 2021, 541). Deshalb kann es im Einzelfall sinnvoll sein, die Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsguts hinauszuschieben, um so die Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen zum Übertragungsstichtag zu verhindern (vgl. Möhrle/Dorn, NWB-EV, 2021, 114 (118)). Ebenso entsteht junges Verwaltungsvermögen, wenn "altes" Verwaltungsvermögen verkauft und aus dem Veräußerungserlös anderes Verwaltungsvermögen erworben wird, z. B. in den Fällen von Umschichtung eines betrieblichen Wertpapierdepots (vgl. OFD Frankfurt a. M., Vfg. vom 20.10.2020, Az: S 3812b A – 017 – St 711).

 

Rz. 257

Anders ist es allerdings, wenn Vermögensgegenstände seit mehr als zwei Jahren zum Betriebsvermögen gehören und erst innerhalb der Zweijahresfrist zu Verwaltungsvermögen werden. In diesem Fall liegt zwar Verwaltungsvermögen vor, jedoch kein junges Verwaltungsvermögen (R E 13b.27 Abs. 1 S. 3 ErbStR. Damit kommt es bei der Einordnung von Wirtschaftsgütern in junges Verwaltungsvermögen auf die jeweilige Art und Weise an, wie das junge Verwaltungsvermögen entstanden ist. Kein junges Verwaltungsvermögen liegt z. B. in der Konstellation vor, wenn die Vermietung an Dritte im Zweijahreszeitraum vor dem Stichtag erfolgt, nachdem das betroffene Grundstück zuvor aus betrieblichen Mitteln angeschafft und zunächst betrieblich vorgehalten wurde (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b, Rz. 390).

 

Rz. 258

Es bestehen folgende Sonderregelungen für junges Verwaltungsvermögen:

  • Junges Verwaltungsvermögen wird nicht nach § 13b Abs. 6 mit Schulden saldiert
  • Als Nettowert des Verwaltungsvermögens ist mindestens der Wert des junges Verwaltungsvermögen und der jungen Finanzmittel anzusetzen nach § 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG
  • Für junges Verwaltungsvermögen kommen Begünstigungen nach §§ 13 und 13d ErbStG in Betracht
  • Entnahmen jungen Verwaltungsvermögens sind bei der Überentnahmeprüfung nicht zu berücksichtigen
  • Wird bei der Prüfung der 26 Mio. EUR-Grenze nach § 13a Abs. 1 ErbStG von der Finanzverwaltung ein sog. Alterwerb aus der Zeit vor dem 01.07.2016 einbezogen, wird dieser um den Wert des jungen Verwaltungsvermögens vermindert (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 278).
 
Praxis-Beispiel

A wendet seinen 100 % Anteil an der Autohaus GmbH seiner Tochter im Jahr 2020 zu. Der Wert des Anteils beträgt 6 Mio. EUR und die Verwaltungsvermögenquote 25 %. A hatte ein halbes Jahr vor der Schenkung dem Betrieb Verwaltungsvermögen in Höhe von 0,5 Mio. EUR zugeführt.

  • Da A dem Betrieb innerhalb von 2 Jahren vor der Schenkung Verwaltungsvermögen zugeführt hat, ist dieses aus dem begünstigten Vermögen herauszurechnen.
  • Danach ergibt sich folgendes begünstigtes Vermögen: Wert des Betriebs 6 Mio. EUR, zugeführtes Verwaltungsvermögen ./. 0,5 Mio. EUR ./. Netto-Verwaltungsvermögen (25 %) 1,5 Mio. EUR = Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen 4,5 Mio. EUR. X 10 % = unschädliches Verwaltungsvermögen 0,45 Mio. EUR
  • Unschädliches Verwaltungsvermögen 0,45 Mio. EUR + begünstigtes Vermögen 4,5 Mio. EUR = 4,95 Mio. EUR

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