Rz. 5

Gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört das BV des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG zum begünstigungsfähigen Vermögen, sodass § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG mittelbar auch den Anwendungsbereich der §§ 13a–c ErbStG regelt. Auch die unentgeltliche Übertragung von rechtsformbezogenen BV kann, soweit die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden, durch die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) oder die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) einschließlich Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG begünstigt sein. Zur Anwendung kommen für dieses BV auch die Stundung gem. § 28 ErbStG und die Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG.

Wie auch beim BV nach den §§ 95 und 96 BewG ist zur Ermittlung, ob und inwieweit BV begünstigt ist, im Weiteren die (erbschaftsteuerliche) Prüfung, ob begünstigtes Vermögen oder (mitbegünstigtes unschädliches oder nicht begünstigtes) VV (§ 13b Abs. 4 und 7 ErbStG) vorliegt, vorzunehmen (zur Ermittlung des begünstigten Vermögens siehe R E 13b.9 und R E 13b.30 Abs. 6 ErbStR).

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