Rz. 470

Im Unterschied zur Ausschlagung der Erbschaft binnen der Sechswochenfrist ist die Ausschlagung des Vermächtnisses nicht fristgebunden (s. § 2180 Abs. 1 und Abs. 3 BGB, die beide keinen Verweis auf § 1944 BGB enthalten). Wird folglich das Vermächtnis nicht angenommen und erhält der Vermächtnisnehmer dafür eine Abfindung vom Erben, so indiziert dies den Steuertatbestand nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG. Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:

  • Erfolgt die Abfindung nach der Annahme des Vermächtnisses, so liegt kein Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG vor, da mit der Annahme die Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Dieser Fall kann u. U. eine Schenkung nach § 7 ErbStG nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung auslösen.
  • Strittig ist die Rechtslage, wenn der Nachvermächtnisnehmer gegen Abfindung des Vorvermächtnisnehmers ausschlägt. Während Hannes/Holtz (in M/H/H § 3 Rn. 113) diesen Sachverhalt wohl eher unter die Nr. 4 des § 3 Abs. 2 ErbStG subsumieren wollen, behandelt Wälzholz (in V/S/W, § 3 Rn. 235 ff.) diesen Fall zu Recht unter § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG (s. § 6 Abs. 4 ErbStG sowie s. § 6 Rn. 68 ff.).

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