Rz. 442

Das ErbStG besteuert die Erstausstattung einer privatrechtlichen Stiftung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG oder nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG. Die Regelung betrifft jedoch ausschließlich rechtsfähige Stiftungen i. S. d. §§ 80ff. BGB, da ein Vermögensübergang kraft Erbschaft auf nichtrechtsfähige Stiftungen ausgeschlossen ist (s. Wälzholz in V/S/W, § 3 Rn. 214). Beruht die Übertragungen auf einer testamentarischen Verfügung, so liegt ein Erwerb von Todes wegen vor (s. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Bei einer Schenkung unter Lebenden ist § 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG einschlägig. Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung unterliegt nicht der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, wobei lediglich auf die zivilrechtliche Situation des Innenverhältnisses abzustellen ist (s. BFH vom 28.06.2007, BB 2007, 1830).

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