Rz. 230

Die Investitionsklausel ermöglicht es in zwei Fällen, dass nach den Vorschriften § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG das als Verwaltungsvermögen eingestufte Vermögen unter Umständen als unschädlich zu behandeln ist, wenn es innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) aufgrund eines vom Erblasser vorgefassten Plans investiert oder verbraucht wird. Die Investitionsklausel ergänzt die Reinvestitionsklausel in § 13a Abs. 6 ErbStG. Mit der Investitionsklausel soll berücksichtigt werden, dass auch Verwaltungsvermögen der Beschäftigung von Mitarbeitern dienen kann, wenn es zeitnah – binnen des Zweijahreszeitraums – in Vermögensgegenstände umgeschichtet wird, welche der Arbeitsplatzsicherung dienen (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 160).

 

Rz. 231

Von der Investitionsklausel sind jedoch nur Erwerbe von Todes wegen erfasst, um unbillige Härten aufgrund des strengen Stichtagsprinzips der Erbschaftsteuer abzumildern (vgl. Viskorf in V/S/W, ErbStG § 13b Rz. 271.) Die Regelung erfasst jedoch sämtliche Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 ErbStG und somit auch Abfindungserwerbe gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 und 7 ErbStG, da hierbei ein fiktiver Todesfall binnen eines Zeitraums von 30 Jahren fingiert wird (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 161). Die Finanzverwaltung geht hingegen in R E 13b.24 Abs. 6 S. 3 ErbStR davon aus, dass dies nicht für die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt, da diese so wie Schenkungen unter Lebenden planbar und dadurch Härtefälle ausgeschlossen sind (a. A. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 161).

 

Rz. 232

Die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber binnen der Zweijahresfrist die Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens in andere Vermögensgegenstände investiert, welche unmittelbar einer begünstigten Tätigkeit dienen und nicht erneut Verwaltungsvermögen darstellen. Diese Investition muss auf einem vom Erblasser vorgefassten Plan beruhen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 242). Aus R E 13b.24 Abs. 2 S. 2 ErbStR ergibt sich, dass maßgebend für eine rechtzeitige Investition innerhalb der Zweijahresfrist der Stichtag des obligatorischen Rechtsgeschäfts über die Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Nichtverwaltungsvermögens oder die Fertigstellung selbst hergestellter Wirtschaftsgüter ist. Diese Ansicht ist überraschend, da regelmäßig auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen ist, um damit Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden. Für den Steuerpflichtigen ist diese Auffassung jedoch vorteilhaft, weil somit kurz vor Fristablauf kein Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nötig ist (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 163).

 

Rz. 233

Die Investitionsklausel erfasst Finanzmittel sowie sonstiges Verwaltungsvermögen (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 242). Hingegen geht Geck davon aus, dass die Investitionsklausel nur Finanzmittel erfasst (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 161). Die Ausführungen der Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen an die Investition sind eher dürftig, da sie lediglich anordnet, dass die Investition nicht erneut Verwaltungsvermögen darstellen darf (R E 13b.24 Abs. 2 Nr. 2 ErbStR). Folglich kann es nicht darauf ankommen, ob in notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen, Gesamthandsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen investiert wird. Ebenfalls erfolgt keine Differenzierung danach, ob Umlauf- oder Anlagevermögen erworben wird (vgl. Jülicher in T/G/J/G ErbStG § 13b Rz. 366–367). Es ist ebenso möglich, das angeschaffte Vermögen auch innerhalb der Zweijahresfrist zu veräußern, da eine zweite Behaltensfrist für das als Reinvestitionsobjekt erworbene Wirtschaftsgut nicht zu laufen beginnt, was sich daraus ergibt, dass auch Umlaufvermögen erworben werden kann, welches zur Weiterveräußerung bestimmt ist (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 368).

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