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Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten bzw. Lebenspartners sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeiten konnten früher nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden (§ 1374 Abs. 1 HS 2 BGB a. F.). Seit der am 01.09.2009 in Kraft getretenen Reform des Zugewinnausgleichsrechts (vgl. Münch, MittBayNot 2009, 261 ff.) ist hingegen ein Abzug der Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus möglich (§ 1374 Abs. 3 BGB). Vermögen, das ein Ehegatte bzw. Lebenspartner nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB). Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten bzw. Lebenspartner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer Rücksichtspflicht entsprechen, in Benachteiligungsabsicht vorgenommen wurden oder vermögensverschwendende Handlungen darstellen, werden dem Endvermögen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB; s. Rn. 24).

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