Rz. 33

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden die Regelungen zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht in den §§ 2, 16, 19, 21 und 35 aufgrund von BFH- und EuGH-Rechtsprechung überarbeitet (s. § 2 Rn. 188), eine Klarstellung in § 13 aufgenommen, der Versorgungsfreibetrag in § 17 ErbStG auf Fälle der beschränkten Steuerpflicht ausgeweitet (s. § 17 Rn. 24) und für den Erwerb von Abfindungen eines Erbprätendenten in § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ein Besteuerungstatbestand eingeführt (s. § 3 Rn. 460). Entsprechend § 37 Abs. 13 ErbStG ist die Änderung des § 17 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden ist, für die die Steuer nach 24.06.2017 entsteht bzw. rückwirkend auch vor diesem Stichtag für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Die Änderungen in §§ 2, 3, 9, 13 und 16 sind entsprechend § 37 Abs. 14 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 24.06.2017 entstanden ist. Dies dürfte auch für die in Abs. 13 und 14 nicht angesprochene Änderung der §§ 19, 21 und 35 ErbStG gelten.

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