Rz. 2

§ 28 Abs. 1 ErbStG war mit Gesetz vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) mit Wirkung zum 01.07.2016 völlig neu gefasst worden. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf des Bundestages sah eine großzügige Stundungsregelung vor, die jedoch im Vermittlungsausschuss drastisch eingeschränkt wurde (vgl. Reich, BB 2016, 2647, 2649).

Abs. 2 des § 28 ErbStG ist im Vergleich zur Vorgängerregelung unverändert.

In Abs. 3 des § 28 ErbStG wurde lediglich der Verweis auf § 13c in § 13d ErbStG geändert, was eine redaktionelle Folgeänderung war. Dabei war vom Gesetzgeber nicht beachtet worden, dass der Verweis in § 28 Abs. 3 Satz 5 ErbStG auf § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG sinnentstellt war (vgl. auch Kien-Hümbert in M/W, ErbStG 2016, § 28 Rn. 2). Vielmehr hätte es einer Änderung zu einem Verweis auf nunmehr § 28 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ErbStG bedurft. Dieser Fehler wurde ausgebessert. Die nunmehrige Fassung des § 28 ErbStG ist durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 14.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingeführt worden. Damit wurden die genannten Verweisungsfehler zwar beseitigt; die neue Fassung gilt aber nicht rückwirkend und ist damit erst auf Erwerbe nach dem 14.12.2018 anwendbar (vgl. Kien-Hümbert in M/W, § 28 Rn. 2).

 

Rz. 3

In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, DStR 2015, 31) zur Verfassungswidrigkeit des geltenden ErbStG a. F. und zur Unvereinbarkeit der Regelungen der §§ 13a, 13b ErbStG a. F. mit Art. 3 Abs. 1 GG wurde auch die Wechselwirkung dieser Paragrafen mit § 28 ErbStG a. F. angesprochen und als nicht ausreichend verworfen. § 28 ErbStG a. F. sei nicht geeignet, die Ungleichbehandlung von Erwerbern begünstigten Vermögens mit denen nicht begünstigten Vermögens praktisch zu beseitigen, was insb. an den dann geltenden, zehnjährigen Rückzahlungsverpflichtungen liege, die die Kreditwürdigkeit insb. von kleinen und mittleren Unternehmen gefährde. Zudem seien Erwerbe von Anteilen an KapG einer Stundung nach § 28 ErbStG a. F. nicht zugänglich (vgl. Litzenburger, FD-ErbR 2014, 364824; und auch Hiller/Eichholz/Kahle, DStR 2015, 183 (185); Piltz, DStR 2015, 97 (98)). Diesem Anspruch soll die Neufassung des § 28 Abs. 1 ErbStG nun Rechnung tragen.

Dabei sah der Gesetzesbeschluss des Bundestags nach der Sitzung des Finanzausschusses zunächst eine zinslos zu gewährende, bis zu zehn Jahre dauernde Stundungsregelung vor, die an keinerlei Voraussetzungen geknüpft worden wäre (vgl. BT-Drs. 18/8911 vom 22.06.2016 zu Nr. 8 (§ 28)), was jedoch vom Bundesrat nicht gebilligt wurde, vgl. BR-Drs. 344/16, 6 Nr. 8, da eine Ungleichbehandlung mit Erwerbern von PV gegeben sei. Im Vermittlungsausschuss wurde sich dann auf die vorliegende Gesetzesfassung geeinigt (BT-Drs. 18/9690 vom 22.09.2016). So wird nunmehr die restriktive Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG a. F. (Fassung bis 30.06.2016), die eine Existenzgefährdung des Betriebes durch die sofort fällige Erbschaftsteuer erforderte, vollumfänglich ersetzt (vgl. auch Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016, 73 f.).

In den Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 vom 16.12.2019 sind auch einige Aussagen zur Stundung und ihrer Berechnung enthalten, das einzige Anwendungsbeispiel findet sich unter H E 28 Abs. 4 ErbStR.

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