Rz. 1

Die Bedarfsbewertung ist die Grundlage einer Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung. So ist z. B. bei einer Erbschaft zunächst der Vermögensanfall (Nachlass) zu ermitteln, der dann nach den Vorschriften des BewG bewertet werden muss. Bewertungsgegenstand innerhalb der jeweiligen Vermögensart ist immer die sog. wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit muss als solche erkannt und sodann für sich bewertet werden.

 

Rz. 2

Eine wirtschaftliche Einheit kann aus nur einem oder auch aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Der Begriff WG ist ein rein steuerlicher Begriff. Er ist gesetzlich nicht definiert, sondern wurde vom BFH entwickelt. Er hat den Begriff in seinem Urteil vom 19.06.1997 (BStBl II 1997, 808) wie folgt erläutert: "Wirtschaftsgüter sind Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können."

Wirtschaftsgüter sind also selbstständig bewertungsfähige Güter, die einen Geldwert haben, im wirtschaftlichen Verkehr eingesetzt werden und diesem nicht entzogen sind. So ist bspw. ein Mensch, wie auch ein Grabstein auf dem Grab oder eine angepasste Prothese, kein WG. Wirtschaftsgüter können durch Herstellung (Realakt), durch Vertrag (Rechtsakt, z. B. eine Forderung/Verbindlichkeit) oder durch Gesetz (z. B. Umsatzsteuerschuld) entstehen.

 

Rz. 3

Vergleicht man den Begriff WG mit dem Begriff Gegenstand i. S. d. Umsatzsteuer oder des BGB, so lässt sich feststellen, dass diese Begriffe nicht immer identisch sind. Gegenstände i. S. d. BGB sind Sachen (§ 90 BGB) und Rechte (z. B. Forderungen, Patentrechte) sowie andere Werte (z. B. Geschäftswert einer Firma). So ist z. B. ein Gebäude kein eigener Gegenstand i. S. d. BGB, sondern wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (s. § 94 BGB); das Gebäude ist aber sehr wohl ein WG i. S. d. BewG. Gas oder Wärme können Gegenstand einer Lieferung nach § 3 Abs. 1 UStG sein, sind aber weder ein Gegenstand nach dem BGB noch ein WG nach dem BewG.

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