Rz. 1

Der Tarif ist auf den steuerpflichtigen Erwerb i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, also auf die Bereicherung nach Abzug der persönlichen Freibeträge nach §§ 16 und 17 ErbStG anzuwenden (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Anders als bei den persönlichen Freibeträgen sind die Steuersätze bei beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht identisch. Es erfolgt auch keine Differenzierung nach verschiedenen Vermögensarten.

 

Rz. 2

Anders als bei der Einkommensteuer ist der Erbschaftsteuertarif nicht linear progressiv, sondern vom Grundkonzept her ein Stufentarif. Beim deutschen Erbschaftsteuertarif handelt es sich um einen sog. Vollmengenstaffeltarif. Das bedeutet, dass der gesamte steuerpflichtige Erwerb mit dem seiner Wertgrenze entsprechenden Steuersatz erfasst wird. Im Unterschied dazu haben viele andere Länder einen progressiven Teilmengentarif, bei dem jeweils nur der über einer Wertgrenze liegende Erwerbsteil mit dem höheren Tarif besteuert wird. Das Problem beim Tarif besteht darin, dass es beim Überschreiten der Stufen zu einer Überprogression kommt. Um dies abzumildern, gibt es die Härtefallregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG.

 

Rz. 3

In Steuerklasse I ist der Tarif so aufgebaut, dass der Steuersatz jeweils mit Überschreiten einer Wertgrenze um 4 % ansteigt, mit Ausnahme der letzten Stufe, bei der der Anstieg nur 3 % beträgt. In der Steuerklasse II beträgt der Anstieg jeweils 5 %, auf der letzten Stufe ebenfalls 3 %. In der Steuerklasse III gibt es nur noch zwei Tarife, nämlich 30 % und 50 %. Durch den großen Sprung von 30 % auf 50 % gibt es allerdings tatsächlich eine größere Zone, in der der Tarif linear ansteigt, da die Härtefallregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG von 6.000.100 EUR bis 10.800.000 EUR geht.

 

Rz. 4

Die folgende Abbildung stellt den Erbschaftsteuertarif graphisch dar.

 

Rz. 5–6

vorläufig frei

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