Rz. 1

Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) den Erben bestimmen. Diese sog. gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Als gesetzliche Erben kommen in Betracht: der Ehegatte/Lebenspartner des Erblassers, die Verwandten und der Staat. Der Staat erbt nur, wenn kein Ehepartner und keine Verwandten mehr leben oder wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen.

Übersicht Gesetzliche Erbfolge

 
Verwandte (§§ 19241930 BGB; s. a. § 1589 BGB)

Reihenfolge richtet sich nach Ordnungen:

  • 1. Ordnung: die Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers;
  • 2. Ordnung: die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
  • 3. Ordnung: die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
  • 4. Ordnung: die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge;
  • 5. und entferntere Ordnungen: die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
Die vorhergehende Ordnung schließt die nachfolgenden Ordnungen aus (Ordnungssystem, § 1930 BGB).
Ehegatte (§ 1931 BGB) Wird neben Verwandten der 1. oder 2. Ordnung oder Großeltern Miterbe. Ansonsten ist er Alleinerbe.
Staat (§ 1936 BGB) Zwangserbschaft
 

Rz. 2

vorläufig frei

 

Rz. 3

Mit dem Erbrecht steht der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie in engem Zusammenhang. Das bürgerliche Recht vollzieht dies in der nach Verwandtschaftsnähe abgestuften gesetzlichen Erbfolge. Das Erbschaftsteuerrecht respektiert diese Rechtsordnung und legt für die Steuerklasseneinteilung grundsätzlich das nach bürgerlichem Recht bestehende Abstammungs- und Verwandtschaftsverhältnis zugrunde.

 

Rz. 4

Der Gesetzgeber geht von dem Prinzip aus, dass für die Höhe der Steuer neben dem Wert des stpfl. Erwerbs vor allem das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen dem Erblasser oder Schenker und dem Erwerber maßgebend sein soll. Auch die Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 ErbStG sind abhängig von der Steuerklasse. Die Steuerbelastung ist somit einerseits nach der Verwandtschaftsnähe/Ehe und andererseits innerhalb der Steuerklasse nach der durch die Höhe des Erwerbs eingetretenen besonderen steuerlichen Leistungsfähigkeit abgestuft. Zusätzlich differenzieren persönliche und sachliche Freibeträge, Freigrenzen und Befreiungen die tarifliche Steuerbelastung.

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