Rz. 224

Zu den Finanzmitteln zählen auch Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sowie Forderungen der Personengesellschaft gegen ihre Gesellschafter (R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR). Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sind bei Beteiligungen an Personengesellschaften die Finanzmittel und auch die abzugsfähigen Schulden im Gesamthandsvermögen und im Sonderbetriebsvermögen in die Berechnung des Verwaltungsvermögens einzubeziehen (R E 13b.23 Abs. 9 S. 1 ErbStR). Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sowie solche der Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftern sind einzubeziehen, soweit sie gem. § 97 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BewG zum Betriebsvermögen gehören (R B 97.1 Abs. 2 ErbStR).

 

Rz. 225

Nach weit überwiegender Meinung in der Literatur sowie nach Auffassung der Finanzverwaltung wird die Verwaltungsvermögensquote bei Beteiligungen an Personengesellschaften unter Einbeziehung des Sonderbetriebsvermögens berechnet. Die Verwaltungsvermögensquote wird gesellschafterbezogen ermittelt (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG, § 13b Rz. 191). Das bedeutet, dass für jeden Gesellschafter eine gesonderte Verwaltungsvermögensquote zu ermitteln ist. Der Wert des Verwaltungsvermögens im mitübertragenen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters und der Anteil des Gesellschafters am Verwaltungsvermögen im Gesamthandsvermögen sind ins Verhältnis zum gemeinen Wert des mitübertragenen Sonderbetriebsvermögens und dem Anteil des Gesellschafters am Wert des Gesamthandsvermögens zu setzen (vgl. Stalleiken in von Oertzen/Loose ErbStG, § 13b Rz. 191).

 

Rz. 226

Die Finanzmittel und die abzugsfähigen Schulden des Gesamthandsvermögens sind dabei nach dem Wert des Anteils des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnen (R E 13b.23 Abs. 9 S. 3 ErbStR). Ist der Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen negativ, sind die auf den Anteil am Gesamthandsvermögen entfallenden Finanzmittel und die abzugsfähigen Schulden mit Null anzusetzen (R E 13b.23 Abs. 9 S. 4 ErbStR).

 

Rz. 227

Der 15 %ige Sockelbetrag wird anhand des Werts der Beteiligung an der Gesellschaft ermittelt (vgl. R E 13b.23 Abs. 9 S. 5 ErbStR). Die Finanzverwaltung berücksichtigt jedoch abweichend von einer mitunternehmerbezogenen Betrachtungsweise bei der Ermittlung der jungen Finanzmittel Einlagen und Entnahmen aller Gesellschafter mit Bezug zum Gesamthandsvermögen (vgl. Jülicher in T/G/J/G ErbStG, § 13b Rz. 334; R E 13b.23 Abs. 9 S. 6 ErbStR). Zur Erfassung der jungen Finanzmittel im übertragenen Sonderbetriebsvermögen ist erforderlich, dass überhaupt Finanzmittel des Sonderbetriebsvermögens mitübertragen werden (vgl. R E 13b.23 Abs. 10 S. 1 ErbStR). Kommt es nur zu einer teilweisen Übertragung der unmittelbar gehaltenen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen, dann gilt das Verhältnis der übertragenen Finanzmittel des Sonderbetriebsvermögens zum Wert der insgesamt im Sonderbetriebsvermögen vorhandenen Finanzmittel für die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen entsprechend (vgl. R E 13b.23 Abs. 10 S. 2 ErbStR). Hingegen sind junge Finanzmittel aus übertragenen Beteiligungen/Anteilen des Sonderbetriebsvermögens mit dem jeweils festgestellten Wert anzusetzen (vgl. R E 13b.23 Abs. 10 S. 3 ErbStR).

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