Rz. 188

Nachdem § 2 Abs. 3 ErbStG durch den EuGH (vom 08.06.2016, C-479/14, Sabine Hünnebeck, DStR 2016, 1360) als EU-rechtswidrig verworfen wurde, handelte der Gesetzgeber und hob § 2 Abs. 3 ErbStG auf. Gleichzeitig wurde aber § 16 Abs. 2 ErbStG, betreffend die beschränkte Steuerpflicht, dahingehend modifiziert, dass ein verwandtschaftsabhängiger Freibetrag im Umfang des § 16 Abs. 1 ErbStG nur anteilig entsprechend der Wertrelation des von der beschränkten Steuerpflicht erfassten Vermögens zum gesamten Vermögensanfall aus allen Zuwendungen zwischen denselben Personen im 10-Jahreszeitraum gewährt wird. Anders als beim zeitgleich eingeführten § 17 Abs. 3 ErbStG gilt bei § 16 Abs. 2 ErbStG kein Auskunftsaustauch mit einem ausländischen Wohnsitzstaat als Voraussetzung. Es ist zu erwarten, dass noch offene Verfahren, betreffend die Anwendung des § 2 Abs. 3 ErbStG, insoweit nicht von der Finanzverwaltung i. S. d. Anwendung der Vorschrift weiter verfolgt werden. Wegen der damit begrenzten Bedeutung der Vorschrift in den Fällen, in denen die Steuerpflichtigen sie akzeptierten, wird auf eine Kommentierung hier verzichtet.

Die neue Vorschrift ist gem. § 37 Abs. 14 ErbStG auf Erwerbe ab 25.06.2017 anwendbar. Sie enthält folglich keine Rückwirkung.

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