Rz. 410

Bei einer Lebensversicherung ist vorweg nach dem Kriterium des Bezugsberechtigten zu unterscheiden:

 

Rz. 411

  • Ist kein Bezugsberechtigter benannt (Beispiel: Lebensversicherung der Ehefrau [EF] ohne Bezugsberechtigung), so fällt beim Tode der Versicherungsnehmerin EF der Anspruch gegen die Versicherung in den allgemeinen Nachlass (Erwerb der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
 

Rz. 412

  • Nur wenn ein von der Versicherungsnehmerin EF unterschiedlicher Bezugsberechtigter (Freund/Ehemann) benannt ist, erwirbt dieser beim Tode von EF einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtigen Anspruch gegen die Versicherung.
 

Rz. 413

  • Bei verbundenen Lebensversicherungen (d. h. einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers – im Regelfall des Ehegatten – abgeschlossenen Lebensversicherung) erhält der überlebende Ehegatte die Versicherungssumme zu Lebzeiten. Insoweit liegt kein Erwerb nach § 3 ErbStG (weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 4), sondern grundsätzlich nach § 7 ErbStG (Schenkung) vor. Dabei unterstellt die Verwaltung zu Recht (s. R E 3.6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ErbStR), dass im Innenverhältnis bei sich gegenseitig begünstigenden Ehegatten hälftige Prämienzahlung vereinbart ist, und er die Versicherungssumme demzufolge zur Hälfte steuerfrei (als Mitversicherungsnehmer) und zur anderen Hälfte als Schenkung (bei lebzeitiger Auszahlung) erhält; wird sie später ausbezahlt, unterliegt sie § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sofern die Mitversicherungsnehmer in keinem ehelichen Verhältnis zueinander stehen, bemisst sich der Anteil nach der im Innenverhältnis vereinbarten Prämienzahlungen (s. R E 3.6 Abs. 2 Satz 8 ErbStR). In solchen Fällen ist nur im Zweifel von einer Aufteilung nach Köpfen auszugehen (Satz 9 a. a. O.).
 

Rz. 414

  • Die Steuerbarkeit entfällt auch dann ganz oder teilweise, wenn und soweit die Zuwendung des Erblassers als Gegenleistung für eine vom Erblasser erbrachte oder noch zu erbringende Leistung einzustufen ist, wobei jedoch den Steuerpflichtigen die Darlegungs- und Beweislast trifft (s. Leitzen, RNotZ 2009, 129, 154 m. w. N.).
 

Rz. 415

  • Bei Identität von Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigten (Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte ist EF. Versichert ist das Leben des EM, der auch die Prämien zahlt) stellt sich die bislang nicht eindeutig geklärte Frage, ob die Prämienzahlung des Ehemannes eine steuerpflichtige Schenkung darstellt (dazu s. § 7 Rn. 497 ff.).
 

Rz. 416

  • In Zusammenhang mit den vielfältigen zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat hingegen der BFH vom 30.06.1999 (BStBl II 1999, 742) die Frage geklärt, wie die Besteuerung bei der Übertragung des Bezugsrechts zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers (im Beispiel der Vater V) auf den Sohn S zu erfolgen hat. Danach ist das Bezugsrecht selbst (als aufschiebend bedingter Anspruch) nicht steuerbar, sondern erst die später ausbezahlte Versicherungsleistung.
 

Rz. 417

  • Eine (auch unter Gestaltungsgesichtspunkten) interessante Ausnahme von der Schlussbesteuerung des Bezugsberechtigten (nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) wurde von der Verwaltung nur dann zugelassen, wenn dieser im Innenverhältnis (d. h. im Valutaverhältnis zwischen V und S) wie ein Versicherungsnehmer auftrat. Dies war der Fall, wenn er nicht nur die Prämien gezahlt hat, sondern auch unwiderruflich bezugsberechtigt war (s. R 10 Abs. 2 ErbStR 2003).

    Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung mit Erlass der ErbStR 2011 jedoch aufgegeben. Gem. R E 3.7 Abs. 2 Satz 2 ErbStR ist die Versicherungsleistung nach dem Verhältnis der vom Erblasser gezahlten Versicherungsbeiträgen zu den insgesamt gezahlten Beiträgen aufzuteilen. Sodann ist dieser Teil der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Für die Zahlung der Prämien trägt der Steuerpflichtige die Beweislast (Satz 3 a. a. O.). Im Ergebnis ist also lediglich der im Innenverhältnis getragene Anteil des Versicherungsnehmers (= Erblassers) an der gesamten Versicherungssumme steuerpflichtig. Die erhaltenen Leistungen, die der Begünstigte (= Erbe) durch Leistung der Beiträge selber "erwirtschaftet" hat, sind hingegen von der Besteuerung ausgenommen.

 

Rz. 418

  • Ähnlich (Sofortbesteuerung) ist zu entscheiden, wenn eine echte Vertragsübernahme (Vater–Sohn) stattgefunden hat und der Sohn mit der gewonnenen Dispositionsbefugnis den Vertrag kündigen und den Rückkaufswert einfordern kann.
 

Rz. 419

  • Für die Fallgruppe der befreienden Lebensversicherung (private Lebensversicherung zur Befreiung von der gesetzlichen (meist: Renten-)Versicherung) hat der BFH in zwei Entscheidungen vom 24.10.2001 den daraus erwachsenen Leistungsbezug als steuerpflichtig nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG behandelt (BStBl II 2002, 153 und BFH/NV 2002, 115). Dabei wurde betont, dass eine unentgeltliche Zuwendung (objektiv wie subjektiv freigebig) auch dann vorläge, wenn der Erblasser mit dem Abschluss der Versicherung seiner Unterhaltspflicht nachkommt. So auch die Verwaltung (s. H 8 ErbStH 2003).

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