Rz. 259

Da bei der GbR und bei der OHG die Übertragung der Gesellschafterstellung die Zustimmung aller Gesellschafter voraussetzt (sog. Grundlagengeschäft mit der Notwendigkeit der Beschlussfassung gem. § 119 HGB), dürfte die Aufnahme einer entsprechenden Bindungswirkung in den Gesellschaftsvertrag bzw. in den Beschluss genügen. Aus Vorsichtsgründen sollte jedoch dennoch der in Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 genannte Personenkreis in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

 

Rz. 260

Bei der KG sind gesetzlich nur die Komplementäre geschäfts- und vertretungsbefugt (§§ 164, 170 HGB). Für den Fall, dass eine KG das Regelstatut des HGB tatsächlich lebt und nicht von der Disponibilität einer abweichenden Geschäftsführungsregel Gebrauch macht und ein Komplementär allein über die Abtretung einer Kommanditbeteiligung zu entscheiden hätte, muss der KG-Vertrag eine – wie von § 13a Abs. 9 ErbStG geforderte – Regelung enthalten. Aber auch für den Fall einer abweichenden Geschäftsführungskompetenz der Komplementäre sollte, wie bereits bei der GbR und der OHG, der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Verfügungsbeschränkung enthalten.

 

Rz. 261

Für den Fall der Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft aufgrund letztwilliger Verfügung sind die nachfolgenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu unterscheiden:

  • Wird im Falle des Todes eines KG-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst, spricht man von einer Auflösungsklausel.
  • Wird im Falle des Todes eines KG-Gesellschafters die Gesellschaft unter Ausschluss und Abfindung der Erben fortgesetzt, spricht man von einer Fortsetzungsklausel; die Mitgesellschafter erwerben kraft Anwachsung (§ 738 BGB) den Gesamthandsanteil des verstorbenen Gesellschafters.
  • Wird dagegen im Falle des Todes eines KG-Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgeführt, so spricht man von einer Nachfolgeklausel.
 

Rz. 262

Daneben werden in der Vertragspraxis häufig auch Regelungen vereinbart, die einem bestimmten Personenkreis ein Eintrittsrecht gewähren. Derartige Klauseln werden als rechtsgeschäftliche Nachfolge- oder Eintrittsklauseln bezeichnet.

 

Rz. 263

Aufgrund des in Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 genannten Erwerberkreises werden in der Übertragungspraxis nur die Fortsetzungsklausel und die Nachfolgeklausel den gestellten Anforderungen gerecht; Letztere jedoch auch nur dann, wenn die Erben dem in Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 genannten Erwerberkreis angehören. Für den Vorwegabschlag bietet sich daher idealtypisch die Fortsetzungsklausel an, da mit ihr ipso iure die verbliebenen Gesellschafter Nachfolger werden, auch wenn dies häufig nicht dem Willen des Erblassers zu seinen Lebzeiten entsprechen wird.

 

Rz. 264

Häufigster Anwendungsfall in der Praxis dürfte daher, auch aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 177 HGB, die Nachfolgeklausel sein. Hierbei ist zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Nachfolgeklausel zu unterscheiden. Die einfache Nachfolgeklausel (auch erbrechtliche Nachfolgeklausel genannt) bedeutet, dass der Gesellschaftsvertrag die erbrechtliche Nachfolge in die Gesellschaft zulässt. Sie entspricht der vom Gesetz für den Kommanditanteil vorgesehenen Rechtsfolge (§ 177 HGB). Der Zweck einer solchen einfachen Nachfolgeklausel liegt zunächst darin, die gesetzliche Ausscheidensfolge beim Tode eines Komplementärs zu vermeiden. So besteht nicht die Gefahr, dass ein Unternehmen aufgrund hoher Liquiditätsabflüsse durch Abfindungszahlungen in existenzielle Schwierigkeiten gerät.

 

Rz. 265

Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man hingegen, wenn nicht alle Erben, sondern nur einer oder einzelne von ihnen unmittelbar mit dem Erbfall in die Gesellschafterstellung einrücken sollen. Die erbrechtlichen Verfügungsmöglichkeiten des Erblassers sind damit auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt. Der Erblasser hat somit zu beachten, dass gesellschaftsvertragliche und erbrechtliche einander Regelungen entsprechen. Der nach Gesellschaftsvertrag zugelassene Nachfolger ist auch als Erbe einzusetzen. Durch eine qualifizierte Nachfolgeklausel können die bereits zur einfachen Nachfolgeklausel dargestellten Schwierigkeiten, wie die Zersplitterung des Gesellschaftsanteils oder das Eindringen unerwünschter Nachfolger, ausgeschlossen werden. Es ergibt sich allerdings der Nachteil einer erbrechtlichen Abfindungsproblematik zwischen den Erben.

 

Rz. 266

vorläufig frei

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