Rz. 1

§ 153 BewG normiert die Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung, die als lex specialis den allgemeinen Vorschriften des § 181 AO vorgeht. Die nach § 154 BewG am Feststellungsverfahren Beteiligten sind jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine Erklärung abzugeben. Vielmehr konkretisiert sich die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung erst durch die Aufforderung des zuständigen Feststellungs-FA. Eine Aufforderung hat zu erfolgen, wenn das zuständige Besteuerungs-FA nach pflichtgemäßem Ermessen die Durchführung einer gesonderten Feststellung vom zuständigen Feststellungs-FA verlangt (§ 86 Satz 2 Nr. 1 AO).

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