Rz. 1

Die unentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist grds. auch dann steuerpflichtig, wenn es sich um eine Rückübertragung bzw. Rückschenkung handelt. Auch ändert sich durch die Rückschenkung grds. nichts an der Steuerpflicht der ursprünglichen Übertragung. Diesem häufig unbilligen Ergebnis hilft die Vorschrift des § 29 ErbStG für bestimmte Fälle ab. § 29 Abs. 1 ErbStG enthält hierzu jedoch eine abschließende Aufzählung von Fällen, in denen die Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit erlischt. Dies sind insbesondere die Fälle der Rückforderung eines Geschenks aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts, die Anrechnung von Schenkungen i. R.d. Durchführung eines Zugewinnausgleichs und die Weitergabe von Erwerben an gemeinnützige Stiftungen. Das Erbschaftsteuergesetz enthält keine dem § 16 GrEStG vergleichbare Vorschrift, die die Rückgabe innerhalb einer bestimmten Frist generell von der Steuer befreit.

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist zum einen abzugrenzen von § 13 Nr. 10 ErbStG. Danach ist der Erwerb von Vermögensgegenständen durch Eltern oder Voreltern steuerfrei, die diese Gegenstände vorher ihren Abkömmlingen zugewandt hatten. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für einen Rückfall aufgrund Erwerb von Todes wegen, während § 29 ErbStG insbesondere auch den Rückübertragung unter Lebenden erfasst.

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 29 ErbStG ist zum anderen abzugrenzen von § 5 BewG. Danach entfällt eine Steuer rückwirkend, wenn die Zuwendung auflösend bedingt erfolgt ist und die auflösende Bedingung eingetreten ist.

 

Rz. 4

Die Regelung des § 29 ErbStG ist als spezialgesetzliche Ergänzungsvorschrift zu § 47 AO zu sehen, die die allgemeinen Erlöschensgründe regelt. Danach erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung oder durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

 

Rz. 5

vorläufig frei

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