Rz. 1

§ 30 regelt für den Erwerber bzw. auch den Schenker die Anzeigepflicht für erfolgte Erwerbe v.T.w. oder aufgrund einer vollzogenen Schenkung unter Lebenden. Nachdem durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer vorwiegend einmalige Vorgänge besteuert werden, die durch das besondere persönliche Verhältnis zwischen EL/Schenker und Erwerber geprägt sind, benötigt die Steuerfestsetzung einen "ersten Anstoß". Dies gilt umso mehr als die Abschaffung der Vermögensteuer die Probleme der FinVerw, Vermögensverschiebungen zu erkennen und – entsprechend § 31 ErbStG – bei Überschreiten der Freibeträge zur Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, vergrößerte.

 

Rz. 2

Dieser erste Anstoß soll durch die in § 30 ErbStG geregelte, der Abgabe der Steuererklärung vorgeschalteten Anzeigepflicht, erreicht werden. So sollen die Anzeigepflichten der beteiligten Personen (Erwerber und Schenker, § 30 ErbStG) und der beteiligten Institutionen (z. B. Banken, Notare, §§ 33, 34 ErbStG) dem FA eine erste Einschätzung zur Prüfung einer möglichen Steuerfestsetzung eröffnen. Diese Anzeigepflichten stehen unabhängig neben der Pflicht zur (späteren) Abgabe der Steuererklärung nach Aufforderung durch das FA (s. § 31 Rn. 2). Von Bedeutung sind sie jedoch bspw. in Fragen der Festsetzungsverjährung und der Selbstanzeige nach § 371 AO (Tatentdeckung).

 

Rz. 3

Darüber hinaus sind bei bestimmten Steuerbefreiungen für den Erwerber in den Einzelvorschriften des ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten geregelt.

 

Rz. 4

Mit der Anzeige zusammenhängende Kosten können ggf. als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sein (s. § 10 Rn. 240).

 

Rz. 5–7

vorläufig frei

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