Ausgewählte Literaturhinweise:

Dehmer, Einmal erben, mehrfach zahlen – Gestaltungsansätze zur Vermeidung doppelter Erbschaftsteuerbelastung, IStR 2009, 454; Hamdan, Verfassungs- und europarechtliche Probleme der Anrechnungsmethode des § 21 ErbStG, ZEV 2007, 401; Jülicher, Die anrechenbare Steuer i. S. d. § 21 ErbStG, ZEV 1996, 295; Jülicher, Drei ausgewählte Probleme im deutschen internationalen Erb- und Schenkungsteuerrecht, IStR, 2004, 519; Noll, Aktuelles Beratungs-Know-how Erbschaftsteuerrecht, DStR 2005, 54; Piltz, Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer, ZEV 1997, 494; Schaumburg, Problemfelder im Internationalen Erbschaftsteuerrecht, RIW 2001, 161; Thömmes, Unionsrechtswidrigkeit der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c Abs. 1 EStG, IWB 2013, 296.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 15.06.2016, IStR 2016, 978;

BFH vom 19.06.2013, BStBl II 2013, 746;

BFH vom 07.09.2011, BFH/NV 2011, 2170;

BFH vom 22.09.2010, BStBl II 2011, 247;

BFH vom 26.04.1995, BStBl II 1995, 540;

BFH vom 19.03.1991, BStBl II 1991, 521.

1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuern häufig verschiedene Staaten denselben Vorgang, so insbesondere, wenn Erblasser bzw. Schenker und Erwerber in unterschiedlichen Staaten ansässig sind oder wenn das Vermögen nicht in den Ansässigkeitsstaaten liegt. Eine dadurch eintretende Doppelbesteuerung verstößt grundsätzlich gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, das im deutschen Steuerrecht anzuwenden ist.

 
Praxis-Beispiel

Vater V mit Wohnsitz in Deutschland verstirbt. Sein Sohn S als Alleinerbe wohnt seit Jahren ausschließlich in Frankreich. Grundsätzlich besteht für den Vorgang in beiden Staaten eine unbeschränkte Steuerpflicht.

 

Rz. 2

Das Ziel der Vorschrift des § 21 ErbStG besteht darin, eine Doppelbesteuerung durch mehrere Staaten zu beseitigen bzw. abzumildern. Dies erfolgt dadurch, dass die ausländische Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die inländische Erbschaftsteuer angerechnet wird. Die Anrechnung ist jedoch maximal bis zur Höhe der inländischen Steuer möglich (umfängliche Anrechnungsbeschränkung, s. Rn. 48 ff.). Ist das ausländische Steuerniveau niedriger als das inländische Steuerniveau, verbleibt noch eine inländische Steuer. Der Steuerpflichtige hat im Ergebnis eine Steuerbelastung in Höhe des höheren inländischen Steuerniveaus. Ist das ausländische Steuerniveau höher als das inländische Steuerniveau, ist eine Anrechnung nur maximal bis zur Höhe der inländischen Steuerlast möglich. Der Steuerpflichtige ist somit im Ergebnis mit dem höheren ausländischen Steuerniveau belastet. Die Anrechnung der Steuer bewirkt somit im Ergebnis, dass der Steuerpflichtige mit dem jeweils höheren Steuerniveau der beiden beteiligten Staaten belastet ist (s. Rn. 50 f. Beispiel).

 

Rz. 3

Zu beachten ist, dass die Anrechnung außerdem auf bestimmtes Auslandsvermögen beschränkt ist (gegenständliche Anrechnungsbeschränkung, s. Rn. 85 ff.). Dadurch wird durch die Vorschrift des § 21 ErbStG nicht in allen Fällen eine Doppelbesteuerung vermieden. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass eine doppelte Besteuerung von Kapitalvermögen nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (EuGH vom 12.02.2009, Rs. C-67/08, "Margarete Block", DStR 2009, 373).

 

Rz. 4

Besteht zu dem jeweiligen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer, scheidet die Anwendung des § 21 ErbStG aus, da die Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung vorrangig anzuwenden sind. Doppelbesteuerungsabkommen bestehen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer jedoch nur wenige (zum Stand der DBA s. Anhang 2 Rn. 58).

 

Rz. 5

Der Aufbau der Vorschrift ergibt sich wie folgt:

 

Rz. 6

Die Anrechnung der Steuer ist nicht von einer Gegenseitigkeit abhängig. Es kommt somit nicht darauf an, ob der beteiligte ausländische Staat seinerseits eine Anrechnung deutscher Steuern auf seine Erbschaft- und Schenkungsteuer zulässt.

 

Rz. 7

Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut zwar nur für Erwerbe von Todes wegen, gem. § 1 Abs. 2 ErbStG gilt die Vorschrift unstreitig jedoch auch für die Schenkungsteuer. Da sich die meis...

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