Rz. 34

Das Verhältnis zwischen Erbschaftsteuerrecht und Zivilrecht wird allgemein dadurch charakterisiert, dass das Zivilrecht gegenüber dem ErbStR nicht prävalent sei (d. h. keine Vorrangigkeit), sondern dass vielmehr der Grundsatz der Präzedenz (oder Maßgeblichkeit) des Zivilrechts gelte. Dies ist in dem (selbstverständlichen) Sinne gemeint, dass die Lebenssachverhalte, die der erbschaftsteuerlichen Beurteilung unterliegen, durch zivilrechtliche Gestaltungen vorgeprägt sind. Dies gilt im besonderen Maße für das ErbStG, da dies durch das Erbrecht vorgeprägt ist (laut BFH vom 22.09.1982, BStBl II 1983, 179 gibt es keine "Erbschaft im wirtschaftlichen Sinn"). Damit ist gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass bei der Verwendung von erbrechtlichen Fachausdrücken im ErbStG eine Orientierung an dem jeweiligen Begriffs- und Institutsverständnis des Erbrechts erfolgt. Nur dann, wenn das ErbStG eine eigene Terminologie verwendet, darf von dem zivilrechtlichen Vorverständnis abgewichen werden (z. B. bei der Unterscheidung zwischen der Schenkung i. S. d. § 516 BGB und der freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG; dazu s. § 7 Rn. 30).

Eine besondere Zielsetzung dieses (Praktiker-)Kommentars liegt aber in der Vermittlung des interdisziplinären Verständnisses zwischen Erbrecht/Zivilrecht und Erbschaftsteuerrecht, ohne die eine Durchdringung des Stoffes nicht möglich erscheint. Aus diesem Grund wird an den einschlägigen Stellen (z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3, § 7 ErbStG) eine zivilrechtliche Vorabkommentierung an den Anfang der folgenden erbschaftsteuerlichen Darstellung gestellt. Eine – wie so häufig vorgefundene – vermengte Stoffpräsentation wird den Einzeldisziplinen und der Zielsetzung dieses Kommentars wie auch der Erwartungshaltung der Mandanten nicht gerecht.

 

Rz. 35

Schwierigkeiten im Umgang mit erbrechtlichen Vorfragen zeigten sich jedoch in der Vergangenheit auch beim Gesetzgeber. Dies kann am Beispiel der nichtehelichen Kinder belegt werden.

 
Praxis-Beispiel

Seit 01.04.1998 sind nichteheliche Kinder durch das ErbGleichG für Erbfälle vollständig gleichgestellt. In einer Übergangszeit, vom 01.07.1970 bis 31.03.1998, hatten nichteheliche Kinder gem. § 1934a BGB einen Erbersatzanspruch in Geld auf Zahlung des Werts ihres gesetzlichen Erbteils. Damit waren sie nur wertmäßig den ehelichen Kindern gleichgestellt, aber nicht nach der rechtlichen Qualität (vgl. Weidlich in Grüneberg, § 1924, Rn. 8 ff. (10)).

In diesem Zusammenhang sei nur erwähnt, dass § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG § 1934a BGB als erbschaftsteuerlichen Erwerbstatbestand noch weitere elf Jahre (bis 2008) "konserviert" hat, obwohl es ihn erbrechtlich nicht mehr gab.

 

Rz. 36

Auch der Präzedenz des Zivilrechts (und der Auslegung zu Art. 3 GG) sind die Erkenntnisse des BVerfG vom 21.07.2010 (BVerfGE 115, 94) zur Gleichstellung der (eingetragenen) Lebenspartner mit den Ehegatten im Tarifrecht des ErbStG zu verdanken.

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