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Im allgemeinen System der Steuern erfolgt einvernehmlich (vgl. Meincke, Einf., 1) eine Eingruppierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Folgenden hier nur als Erbschaftsteuer bezeichnet) als:
- Verkehrsteuer (Anknüpfungspunkt: der Rechtsverkehrsakt der Übertragung),
- Personensteuer (i. S. d. § 12 Nr. 3 EStG),
- direkte Steuer (es besteht ein Steuerschuldverhältnis zum Steuerzahler) und
- nicht periodische Stichtagsteuer.
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