(1) 1Mineralölherstellung im Sinne des Gesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 die Herstellung von
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Kraftstoffen, |
2. |
Heizstoffen oder |
2Dies gilt auch in einem Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1993 Nr. L 79 S. 84).
(2) Als Gewinnen gilt auch das Bestimmen von Waren nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff, ausgenommen Waren nach § 1 Abs. 2.
(3) Als Bearbeiten gilt auch das Mischen von Mineralöl mit anderen Stoffen, wenn das Gemisch ein Mineralöl ist, es sei denn, das Mischen erfolgt in einem Mineralöllager (§ 7 des Gesetzes) oder bei der Verwendung von steuerfreiem Mineralöl nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.
(4) Für Betriebe, die nicht schon aus einem anderen Grunde Mineralölherstellungsbetriebe sind, gelten nicht als Mineralölherstellung
1. |
[1]das Mischen von Mineralölen
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3. |
das Trocknen oder bloße mechanische Reinigen von Mineralöl vor der ersten Verwendung, |
4. |
das Gewinnen von Mineralöl
wenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet und nach Nummer 5 verwendet, abgegeben, aus dem Steuergebiet verbracht oder vernichtet wird, |
5. |
die Entnahme von Mineralöl aus Waren der Abschnitte XVI und XVII der Kombinierten Nomenklatur, das Wiedergewinnen in anderer Weise[5] sowie das Aufarbeiten des gewonnenen Mineralöls, wenn das Mineralöl
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(5) 1Mineralöl, das nach Absatz 4 Nr. 4 und 5 gewonnen und zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet oder abgegeben wird, ist steuerfrei. 2Der Verwender oder der Abgebende hat auf Verlangen des Hauptzollamts über die Verwendung oder die Abgabe des Mineralöls Anschreibungen zu führen und sie den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern oder dem Hauptzollamt vorzulegen. 3Das Hauptzollamt kann weitere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen.
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