(1) 1Wer Mineralöl herstellen will, hat vor der Eröffnung des Betriebs zusammen mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes die nach § 139 der Abgabenordnung vorgeschriebene Anmeldung in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk der Betrieb eingerichtet werden soll. 2Darin sind Name, Geschäftssitz § 23 Abs. 2 der Abgabenordnung), Rechtsform, Höhe des Eigenkapitals und die Kapitalhaftungsverhältnisse des Antragstellers, des Inhabers, der Gesellschafter und der sonstigen Beteiligten, wirtschaftliche Verflechtungen, Höhe der Beteiligungen und gesetzliche Vertreter sowie die Steuernummer beim Finanzamt und - soweit vorhanden - die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) anzugeben. 3Jedem der beiden Stücke sind beizufügen:

 

1.

eine Beschreibung der Herstellungsanlagen, der Lagerstätten, der Zapfstellen und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume mit Lage- und Rohrleitungsplan;

 

2.

eine Betriebserklärung; darin sind allgemeinverständlich zu beschreiben

 

a)

das Herstellungsverfahren,

 

b)

die zu bearbeitenden Rohstoffe,

 

c)

die herzustellenden Erzeugnisse unter Darstellung der für die Steuer maßgebenden Merkmale,

 

d)

die Nebenerzeugnisse und Abfälle.

2Die Betriebserklärung ist durch eine schematische Darstellung zu ergänzen, soweit dies zu ihrem Verständnis erforderlich ist;

 

3.

eine Erklärung, welche Mineralöle nach der Bezeichnung im Gesetz in den Betrieb gebracht werden sollen; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden;

 

4.

eine Darstellung der Mengenermittlung und der Fabrikationsbuchführung;

 

5.

die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

 

6.

eine Erklärung, ob dem Antragsteller, dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonstigen Teilhabern einer Firma oder deren Rechtsvorgängern oder den mit der Geschäftsführung Beauftragten bereits die Herstellung von Mineralöl oder ein Mineralöllager erlaubt, die Zulassung als berechtigter Empfänger nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes oder eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 19 Abs. 1) für die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl erteilt worden ist.

4Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben einen Registerauszug vorzulegen.

 

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Es kann auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

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